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Aufgaben

Die Künstlersozialkasse (KSK) hat im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche:

  • Zum einen prüft die KSK die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht.
  • Zum anderen zieht die KSK den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig. Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der allgemeinen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich die Träger der Rentenversicherung und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Ein Antrag auf Altersrente oder eine Reha-Maßnahme ist also an die allgemeine Rentenversicherung zu richten. Dort werden auch die Fragen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung von Renten, zu bereits erworbenen Rentenansprüchen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und vieles mehr beantwortet. Zu diesem Zweck hat die allgemeine Rentenversicherung vielerorts Auskunfts- und Beratungsstellen eingerichtet. In Fragen der Krankenversicherung (Leistungen, Beitragssätze usw.) wenden sich versicherungspflichtige Künstler oder Publizisten an die selbst gewählte gesetzliche Krankenversicherung.