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Ausgleichsvereinigung

§ 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet die Möglichkeit, dass die Künstlersozialkasse vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmen die Bildung einer Ausgleichsvereinigung  vereinbart.

Die Ausgleichsvereinigung nimmt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmen aus der grundsätzlichen Abgabepflicht erwachsenden Pflichten wahr.

Insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. Die der Berechnung der Künstlersozialabgabe zugrundeliegenden abgabepflichtigen Entgelte (Berechnungsgrundlage) können innerhalb einer Ausgleichsvereinbarung abweichend vom Gesetz auf der Grundlage anderer Berechnungsgrößen ermittelt werden.

Die Gründung einer Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass sich ein Vertreter findet, der die Interessen der Unternehmen wahrnimmt und dieser für die Unternehmen eine vertragliche Vereinbarung mit der Künstlersozialkasse schließt. Diese Vereinbarung muss durch das Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt werden.

  • Die gesetzliche Möglichkeit der Zugrundelegung anderer Berechnungsgrößen führt zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgen kann. Hierdurch entfällt die häufig sehr aufwändige jährliche Feststellung der Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlich gezahlten Entgelte.
  • Durch den Wegfall des Erfordernisses der Ermittlung der abgabepflichtigen Entgelte entfällt auch die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung von Aufzeichnungen für die Dauer der Mitgliedschaft.
  • Die jährlichen Meldungen sowie die Zahlungen an die Künstlersozialkasse werden ebenfalls durch die Ausgleichsvereinigung vorgenommen und entfallen hierdurch bei den einzelnen Unternehmen.
  • Für die Dauer der Mitgliedschaft finden die turnusgemäßen Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse nicht statt. Es besteht daher nicht die Gefahr der rückwirkenden Erhebung der Künstlersozialabgabe sowie von Säumniszuschlägen oder Bußgeldern.
  • Mitglieder in einer Ausgleichsvereinigung haben Rechtssicherheit, da die Ermittlung der Berechnungsgrundlage in pauschalierter Form erfolgt und somit Fehler bei der Beurteilung abgabepflichtiger Sachverhalte ausgeschlossen werden können.

  • AV-Verlage e.V.
    Ansprechpartner: Reimer Ochs
    Tel.: 069 – 21658607
    www.av-verlage.de
    Die Mitgliedschaft steht jedem Unternehmen der Verlagsbranche offen, wozu neben Buchverlagen auch die Kalender-, Musik-, Bühnen- und Zeitschriftenverlage zählen. Weitere Abgabepflichtige können mit Zustimmung der KSK beitreten. Mit Zustimmung der KSK können auch verlagsnahe Unternehmen die Mitgliedschaft erwerben.
     
  • KSV-Ausgleichsvereinigung Chemie e. V.
    Ansprechpartner: Reinhart Stephan
    Tel.: 069 - 25561320
    Mitglieder des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. oder eines Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie können Mitglied in der Ausgleichsvereinigung Chemie e. V. werden. Unternehmen außerhalb der chemischen Industrie können nach Zustimmung durch die KSK Gastmitglied werden. (sh. Informationsschrift Nr. 15 – Abgabepflicht von Unternehmen der chemischen Industrie)
     
  • M+E AV
    Ansprechpartnerin: Annette Bartos
    Tel.: 030 – 55150302
    Mail: bartosprotect me ?!me-avprotect me ?!.de
    www.me-av.de
    Mitglied können Unternehmen der Metall- und Elektro-Industrie, verwandter Industrien und  verbundener Wirtschaftszweige, auch des Dienstleistungsbereichs, werden, die aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit mittelbares Mitglied des Verbandes "GESAMTMETALL • Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V." sind.
    Mitglied können auch GESAMTMETALL, unmittelbare und mittelbare Mitgliedsverbände von GESAMTMETALL sowie Verbände werden, die mit einem Mitgliedsverband der Ausgleichsvereinigung eine Geschäftsstellengemeinschaft bilden, einschließlich zugehöriger Einrichtungen.
     
  • Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
    Kooperation der deutschen Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen
     
  • Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V.
    Ansprechpartner: Marcus Jacoangeli
    www.textil-mode.de/service/ausgleichsvereinigung
     
  • Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
    Ansprechpartner: Michael Forster
    Tel.: 089 – 54056113
    Branchenübergreifender Wirtschaftsverband
    www.bds-bayern.de
     
  • AV Landesverband Soziokultur Sachsen e. V.
    Ansprechpartnerin: Marion Oehmigen
    Tel.: 0351 - 8021768
    Mail: oehmigenprotect me ?!soziokultur-sachsenprotect me ?!.de
    www.soziokultur-sachsen.de

  1. Gründungsabsicht der Ausgleichsvereinigung: Zunächst ist der Künstlersozialkasse gegenüber durch einen Vertreter der interessierten Unternehmen die Absicht zur Gründung der Ausgleichsvereinigung zu erklären. Die Rechtsform der Ausgleichsvereinigung ist unerheblich. Für die bisher bestehenden Ausgleichvereinigungen wurde häufig die Rechtsform des eingetragenen Vereins gewählt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Berufsverband oder ein einzelnes Unternehmen die Vertretung für die Unternehmen wahrnimmt.
     
  2. Gründungsabsicht der Unternehmen: Die interessierten Unternehmen erklären die grundsätzliche Absicht, der Ausgleichvereinigung beitreten zu wollen und die Bereitschaft, für eine Prüfung zur Verfügung zu stehen. Die Gründung der Ausgleichsvereinigung setzt voraus, dass bei einem Anteil der Interessenten sogenannte Plausibilitätsprüfungen durchgeführt werden müssen. Diese dienen der Feststellung der abweichenden Berechnungsgröße. Sofern eine ausreichende Anzahl von Interessenten, die für sich für die Durchführung einer Prüfung bereiterklären, nicht vorhanden ist, kann eine Ausgleichvereinigung nicht gegründet werden.

  3. Durchführung einer Datenerhebung: Abhängig von der Anzahl der potentiellen Mitglieder wird bei allen oder bei einem repräsentativen Teil der Unternehmen mit einem Datenerhebungsbogen die Höhe der in den letzten drei Jahren für in selbständiger Tätigkeit erbrachte künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte abgefragt. Die Datenerhebung ist nicht notwendig, sofern eine ausreichende Anzahl bereits bei der Künstlersozialkasse als Abgabepflichtige erfasster Unternehmen existiert.

  4. Durchführung von Plausibilitätsprüfungen: Abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Unternehmen ist bei einem repräsentativen Teil der Mitglieder eine Plausibilitätsprüfung für die letzten drei Jahre durchzuführen. Diese führen nicht zu einem Bescheid oder der unmittelbaren Erhebung von Nachforderungen bei den geprüften Unternehmen. Der Beitritt bisher nicht bei der Künstlersozialkasse erfasster Unternehmen zur Ausgleichsvereinigungen setzt jedoch voraus, dass die Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre zu leisten ist. Dies kann einheitlich für alle Unternehmen in pauschalierter Form oder durch rückwirkende Erfassung bei der Künstlersozialkasse erfolgen. Unternehmen, die im Rahmen der Gründung der Ausgleichsvereinigung durch die Künstlersozialkasse geprüft werden, werden während der Gründungsphase der Ausgleichsvereinigung nicht durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung geprüft.

  5. Festlegung der Berechnungsgröße:  Unter Berücksichtigung der Datenerhebung und der Ergebnisse der Betriebsprüfung wird die für die Berechnungsgrundlage maßgebende Berechnungsgröße festgelegt und der Prozentsatz für die Berechnung ermittelt, in dem die abgabepflichtigen Entgelte der Berechnungsgröße gegenübergestellt wird. Bei bestehenden Ausgleichsvereinigungen wurde die Berechnung z.B. an die Einnahmen (bei Vereinen), Umsätze, Jahresarbeitsentgelte oder an bestimmte Sachkonten der Finanzbuchhaltung angeknüpft.

    Die Berechnungsgröße kann mit der Ausgleichsvereinigung entweder individuell für jedes Mitgliedsunternehmen oder als einheitlicher Prozentsatz für die gesamte Ausgleichsvereinbarung oder einzelne Gruppen vereinbart werden. Ein Beispiel für die Berechnung bei Anwendung individueller Prozentsätze finden Sie hier. Ergänzung Beispiel!

  6. Abstimmung und Genehmigung der Vereinbarung: Für die vertragliche Vereinbarung zwischen der Ausgleichsvereinigung und der Künstlersozialkasse steht ein Mustervertrag zur Verfügung, dessen Inhalt mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde abgestimmt wurde. Dieser enthält Regelungen zum Mitgliederkreis, der Berechnungsgröße, den Rechten und Pflichten der Künstlersozialkasse, der Ausgleichsvereinigung und der Mitglieder, der Überprüfung der Ausgleichsvereinigung sowie zum Inkrafttreten und der Beendigung der Vereinbarung.

    Nachdem Einigung über die Vertragsinhalte erzielt wurde, ist die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung einzuholen.