Gesetzliche Änderung ab 01.01.2009
Bis zum 31.12.2008 haben Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) die Möglichkeit - bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse - durch Zahlung eines erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen „vorzeitigen“ Krankengeldanspruch (vor der 7. Woche, spätestens ab dem 15. Tag) abzusichern.
Mit Wirkung vom 01.01.2009 ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) die entsprechende Vorschrift im KSVG gestrichen worden und diese Beitragsvariante von dem Zeitpunkt an über die KSK nicht mehr gegeben.
Sofern Sie sich vor dem 01.01.2009 für einen erhöhten Beitragssatz und damit für einen vorgezogenen Krankengeldanspruch entscheiden, beachten Sie bitte, dass dies nur noch für Versicherungszeiten bis zum 31.12.2008 gelten kann.
Im Rahmen des regulären Beitrages zur Krankenversicherung nach dem KSVG ist ein Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit abgesichert.
Ab 01.01.2009 besteht jedoch bei Ihrer Krankenkasse auch für das Krankengeld die Möglichkeit der Ausgestaltung im Rahmen angebotener Wahltarife.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse, um einen vergleichbaren Anspruch zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Der in diesem Zusammenhang fällig werdende Beitragsanteil wäre an Ihre Krankenkasse und nicht an die KSK zu leisten.
Der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung wird weiterhin von der KSK erhoben.
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