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Kein "Musterverfahren" zur Künstlersozialabgabe anhängig

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Erläuterungen zum Artikel des Bundes der Steuerzahler in seiner Mitgliederzeitschrift "Der Steuerzahler" vom Mai 2009

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in der Mai-Ausgabe seiner Mitgliederzeitschrift "Der Steuerzahler" darüber informiert, dass er zwei "Musterverfahren" vor den Sozialgerichten in Detmold und Lübeck gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe unterstütze, da die Abgabe rechts- und verfassungswidrig sei. Was als "Musterverfahren" gilt und welche rechtliche Bedeutung damit verbunden ist, definiert § 114a Sozialgerichtsgesetz (SGG):
 
 "(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20
 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren
 vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die
 Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar."

Ein Musterverfahren des BdSt zur Künstlersozialabgabepflicht gibt es danach nicht! Die o. g. Klageverfahren, die sich auf die angebliche Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Künstlersozialabgabe beziehen, sind weder für die Künstlersozialkasse (KSK) noch für die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich um Einzelfälle, die von den Sozialgerichten entschieden werden. Die vom BdSt aufgeworfenen Fragen sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2001 und der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits geklärt (s. unter "Wichtige Fragen zur KSK von Unternehmen"). Eine Aussetzung der Abgabeverfahren kommt deshalb nicht in Betracht. Die Abgabe ist auch bei laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren zu zahlen.

 

 

 

- 2009-06-12 11:09:46


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