Keine Änderungen für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Selbständigen – unter anderem auch selbständigen Künstlern und Publizisten – seit dem 01.01.2009 Wahltarife an, um einen verbesserten Anspruch auf Krankengeld erreichen zu können.
Die Vorschriften zum Krankengeldanspruch und zu den Wahltarifen wurden mit Wirkung ab 01.08.2009 neu gefasst.
Damit haben sich die Konditionen geändert, zu denen die Krankenkassen die neuen Wahltarife anzubieten haben. So sollen z. B. keine Staffelungen der Prämien nach Alter oder Geschlecht mehr zulässig sein.
Aus diesem Grund enden bisherige Wahltarife zum Krankengeldanspruch per Gesetz am 31.07.2009. Gleichzeitig endet auch die dreijährige Bindungsfrist an die bisherige Kasse. Es kann eine neue Wahlerklärung bis zum 30.09.2009 mit Wirkung vom 01.08.2009 bei der Krankenkasse abgegeben werden.
Für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten ergeben sich – abgesehen von den neuen Wahltarifen – keine Änderungen in der Rechtslage.
Nach wie vor ist gesetzlich geregelt, dass für krankenversicherungspflichtige Künstler und Publizisten zum allgemeinen Beitragssatz ein Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Ebenso unverändert ist gesetzlich vorgesehen, dass für Versicherte nach dem KSVG ein Tarif anzubieten ist, der einen Krankengeldanspruch ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit entstehen lässt.
Weiterhin sind die Wahltarife bei der jeweiligen Krankenkasse – nicht bei der Künstlersozialkasse – zu beantragen, welche dann auch die entsprechenden Beiträge dafür einnimmt.
- 2009-08-04 10:05:14