...oder "Müssen auch Künstler Abgabe zahlen?"
von Willy Nordhausen, Künstlersozialkasse (auch veröffentlicht im aktuellen Mitteilungsblatt des Deutschen Komponistenverbandes, DKV Informationen 2/2009)
Das Sozialgericht Köln hat am 23.03.2009 (Az.: S 23 KR 7/08 – nicht rechtskräftig) eine Entscheidung getroffen, die unter dem Stichwort „Bandleader-Problematik“ in der Szene für einige Unruhe gesorgt hat. Seitdem kursiert die Frage in der Musikbranche, ob auch Künstler, die auf Leistungen oder Werke anderer Künstler oder Publizisten zurückgreifen, dafür Abgabe zahlen müssen. Wie sieht es bei einem Komponisten aus, der die Musik für einen Werbespot liefern soll, und zur Produktion seines Werkes auf Sänger und Musiker zurückgreift? Und was ist, wenn eine Band in einer Musikkneipe selbst den Eintritt kassiert und der Wirt nur durch den Verkauf von Speisen und Getränken profitiert? Fragen über Fragen, aber zunächst der Reihe nach. Zurück zum Urteil des Sozialgericht Köln:
Es ging bei der Entscheidung insbesondere um die Frage, ob der Leiter einer Big Band, der aus einer Vielzahl von Musikern (ca. 50) verschiedene Formationen zusammenstellte, in denen er selbst mitwirkte, für die an die mitwirkenden Künstler gezahlten Entgelte Künstlersozialabgabe entrichten müsste. Der klagende Bandleader war der Auffassung, dass nicht er, sondern seine Vertragspartner, zu denen öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Städte, Kommunen und Rundfunkanstalten, aber auch Konzertveranstalter, Hotelbetriebe, ein Bestattungsunternehmen, der Freundeskreis einer Abtei und eine Bundesstiftung gehörten, als Veranstalter zur Zahlung der Abgabe verpflichtet wären. Nach seiner Auffassung wäre eine zweifache Erhebung der Künstlersozialabgabe mit § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nicht vereinbar. Schließlich müssten die o. g. Veranstalter auf die Gesamtleistung noch einmal Künstlersozialabgabe zahlen.
Die Abgabepflicht des „Bandleaders“ als Orchesterbetreiber gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG ist unstrittig. Der Bandleader erfüllt auch den weitgefassten Unternehmerbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (siehe Kommentar zum KSVG von Finke/Brachmann/Nordhausen, § 24 Rdnr. 17 ff. m. w. N.), denn er müsste auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten. Insofern ist jeder selbständige Künstler grundsätzlich auch Unternehmer im Sinne der Sozialversicherung. Eine Ausnahme von der Abgabepflicht für selbständige Künstler ist in § 24 KSVG nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.10.2000 – B 3 KR 31/99 – SozR 3-5425 § 25 Nr. 6).
Zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG
„...die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.“
Zur Feststellung der Berechnungsgrundlagen hat das Sozialgericht Köln weiter ausgeführt:
„Auch wenn man der Auffassung des Klägers und seinem Hinweis auf ein älteres Urteil des BSG zur Rechtslage vor dem 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.06.2001 (BSG-Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 31/92) folgte und grundsätzlich nur von einer einmaligen Abgabepflicht und einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelbelastung ausginge, änderte dies nichts an der Abgabepflicht des Klägers als Erstvermarkter. Der Kläger hat Entgelte für die künstlerischen Leistungen der für die einzelnen Auftritte herangezogenen selbstständigen Künstler an diese gezahlt; deshalb stellen diese Entgelte die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe nach § 25 Abs. 1 S.1 in der Fassung durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz dar. Nur der auf seine eigene künstlerische Leistung entfallene Anteil des Auftrittshonorars einschließlich des erzielten Gewinns ist als Selbstvermarktung des Klägers – jedenfalls auf dieser Stufe – nicht abgabepflichtig.“ (Seite 5)
„Zu Recht sieht die Beklagte im vorliegenden Fall die nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgericht mögliche zweistufige Verwertung und damit die Erhebung der Künstlersozialabgabe auf beiden Stufen als gegeben an (vgl. BSG-Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R). Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich auf die Grundsätze bei mehrstufiger Abgabepflicht im Schrifttum (Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG) hingewiesen. Die genannte Kommentierung in der 3. Auflage von 2004 erfasst in Randnummer 117 ausdrücklich unter Buchstabe f die Bandleaderproblematik, auf die der Kläger im vorangegangenen Verfahren gleichfalls hingewiesen worden ist. Der Veranstalter zahlt danach die vereinbarte Gage an einen Dritten (hier: den Bandleader/Kläger). Dieser zahlt den Künstlern das mit ihnen vereinbarte Honorar aus und betreibt, auch wenn er selbst mitwirkt, ein "Orchesterorganisationsbüro“. Der Dritte ist für die an die mitwirkenden Künstler gezahlten Entgelte zur Abgabe verpflichtet. Der Veranstalter muss für die gesamte Gage Künstlersozialabgabe entrichten, da auch er einen Vertrag über eine künstlerische Leistung mit einem selbständigen Künstler, dem Kläger, abgeschlossen hat und dafür abgabepflichtiges Entgelt gezahlt hat. Maßgeblich ist, dass verschiedene Verträge über unterschiedliche Leistungen geschlossen werden: Einerseits der Vertrag des Klägers mit den jeweiligen Einzelkünstlern, und andererseits der Vertrag des Veranstalters mit dem Kläger über den Auftritt des von ihm organisierten Orchesters sowie der vom Kläger in einzelnen Fällen auch noch hinzugezogenen Gesangssolisten. Eine unzulässige Doppelerhebung liegt insofern nicht vor. Die DoppelsteIlung des Klägers als Künstler und Unternehmer bedeutet keine unzulässige Doppelverwertung. Ist jemand als Künstler und zugleich als Verwerter künstlerischer Leistungen – wie der Kläger – tätig geworden, so sind die an ihn für künstlerische Leistungen gezahlten Entgelte bei seinem Verwerter (Veranstalter) abgabepflichtig. Entgelte, die der Künstler wiederum an künstlerisch tätige freie Mitarbeiter zahlt, sind für ihn als Verwerter (der ersten Stufe) abgabepflichtig (Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG § 24 Rdnr.155).“ (Seite 8 f.)
„Diese differenzierte Betrachtungsweise und die zweistufige, doppelte Abgabepflicht wird vermieden, wenn sich die Band als BGB-Gesellschaft nachweislich selbst vermarktet. Dies setzt Gleichberechtigung der Bandmitglieder bei allen entscheidenden Fragen, insbesondere auch bei der Bezahlung und der Verteilung der Gewinne voraus. Eine privilegierte Stellung des Bandleaders, der – wie im Falle des Klägers die Gagen bestimmt und die Gewinne beansprucht – ist damit nicht vereinbar.“ (Seite 9)
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
1. „Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG ausgeschlossen bleibt nur die Selbstvermarktung durch den Künstler. Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der – wie hier – Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen, unterliegt der in die Vermarktung eingeschaltete Unternehmer der Abgabepflicht.“ (Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 Rdnr. 129).
2. Durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der mehrere Künstler zur Erstellung künstlerischer Werke oder zur Erbringung künstlerischer Leistungen zusammenwirken, wird die Selbständigkeit der Künstler nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass die gleichberechtigte Mitwirkung in der GbR für die Mitglieder derselben keine Abgabepflicht nach sich zieht. Abgabepflichtig ist nur derjenige, der an die GbR zahlt.
Wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer GbR sind:
- arbeitsteilige Organisation
- Mitspracherecht über alle wesentlichen Belange der GbR
- im Wesentlichen gleicher Gewinnanteil für alle Beteiligten
- entsprechendes Risiko für alle Beteiligten
- längerfristige Zusammenarbeit der Mitglieder.
Die Künstlersozialkasse erkennt in der Praxis das Vorliegen einer GbR nur an, wenn
- durch Vorlage der Finanzamtsbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 179 f. Abgabenordnung nachgewiesen wird, dass die GbR auch steuerlich entsprechend praktiziert wird oder
- alle Mitglieder der GbR durch Unterschrift bestätigen, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Annahme einer GbR vorliegen und ihnen bekannt ist, dass sie persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften und von den Gläubigern wahlweise in Anspruch genommen werden können.
Für die eingangs erwähnten Beispiele ergibt sich daraus Folgendes:
Beispiel 1:
Ein Komponist erhält von einer Werbeagentur den Auftrag, für eine Eismarke einen Song zu komponieren und das fertige Werk zu liefern. Für den Text beauftragt er einen Texter. Die Produktion leitet er selbst, mietet dazu ein Tonstudio und engagiert für die Aufnahme einige Sänger und Musiker.
Lösung:
Der Komponist ist abgabepflichtig als Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG) und muss für die Entgeltzahlungen an den Texter, die Sänger und die Musiker Künstlersozialabgabe zahlen, weil er diesen als Erstverwerter gegenübersteht.
Die Werbeagentur ist abgabepflichtig, weil sie Werbung für Dritte betreibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG). Auch sie erfüllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG, weil sie ein Entgelt für ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler zahlt. Abgabepflichtig ist alles, was sie aufwendet, um das Werk von dem Komponisten zu erhalten und zu nutzen (§ 25 Abs. 2 KSVG), inklusive aller Nebenkosten und Auslagen des Komponisten. Ausgenommen sind die vom Komponisten berechnete Umsatzsteuer sowie ggf. Reise- und Bewirtungskosten des Komponisten.
Beispiel 2:
Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt spielen und selbst kassieren.
Lösung:
Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG).
Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören zur Bemessungsgrundlage
„auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.“
Die nicht abgabepflichtigen Dritten, die für die künstlerische Leistung gezahlt haben, sind in diesem Beispiel die Besucher. Professioneller Verwerter der künstlerischen Leistung ist der Wirt des Musikcafés, der durch Planung, Organisation und Werbung für die Veranstaltung dafür sorgt, dass er durch den Verkauf von Speisen und Getränken mehr Einnahmen erzielt als es ohne die musikalische Veranstaltung möglich gewesen wäre.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass das SG Köln mit seiner „Bandleader-Entscheidung“ kein juristisches Neuland betreten hat. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 25.10.1995 (s. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG § 24 Rdnr. 106) entscheiden, dass der Inhaber eines „Orchesterorganisationsbüros“, der die Engagements beschafft, die Verträge mit den Auftraggebern über Ort und Zeit sowie Art der Darbietung schließt, das Gesamthonorar vereinbart, die Kalkulation aufmacht und dann aus einer Vielzahl von Musikern ein spezielles Ensemble zusammenstellt, in dem er selbst mitwirkt, als Konzertdirektion der Abgabepflicht unterliegt.“
- 2009-10-28 08:23:27