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Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Krankenkassen

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Nähere Informationen und Rechtsgrundlage

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 sind die Krankenkassen berechtigt, einen sog. „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ von Ihren Mitgliedern zu erheben, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Diesen Zusatzbeitrag müssen die Versicherten zusätzlich zu ihrem Anteil des Einheitsbeitrags von derzeit 15,5 Prozent allein tragen.

Diese Regelung gilt entsprechend für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten.  Die Abwicklung der Erhebung bzw. Zahlung des Zusatzbeitrags findet also ausschließlich zwischen Künstler / Publizist und seiner Krankenkasse statt, die Künstlersozialkasse ist nicht daran beteiligt. Für nähere Informationen wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

Rechtsgrundlagen:
§§ 242 Abs. 1,  § 250 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V)

                                                               § 242 Abs. 1 SGB V - Kassenindividueller Zusatzbeitrag

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird.  ...

                                                               § 250 Abs. 1 SGB V -  Tragung der Beiträge durch das Mitglied

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1. den Versorgungsbezügen,
2. dem Arbeitseinkommen,
3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1,

sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.

 

- 2011.02.01


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