Formblatt für die Berücksichtigung der Übungsleiterpauschale neu gefasst
Zur Entlastung von Laienmusikvereinen, Musikschulen, Volkshochschulen u. a. gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die sog. "Übungsleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe nicht zu berücksichtigen. Die Künstlersozialkasse und die Träger der Rentenversicherung können diese Vergünstigung nur berücksichtigen, wenn Kursleiter u. a. Künstlerinnen und Künstler dem Verein oder der Einrichtung für jedes Jahr bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
...zum Formblatt... (Informationsschrift zur Übungsleiterpauschale inkl. Bestätigung)
- 2010-03-04 07:36:35