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Fällt bei Kulturförderung die Künstlersozialabgabe an?

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Die KSK stellt Handlungshilfen in Form eines Fragen- und Antwortenkatalogs zur Frage der Künstlersozialabgabe bei Kulturförderung zur Verfügung


Die Frage, in welchem Umfang öffentliche Projektförderung im Kulturbereich Künstlersozialabgaben auslöst, wurde seit 2007 vielfach diskutiert.

Hintergrund:

Bei öffentlicher Kulturförderung erfolgt die Zahlung von Projektfördermitteln durch eine öffentliche Gebietskörperschaft an Künstler oder Publizisten in der Regel nicht im Wege eines Austauschverhältnisses, sondern in Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Bewilligung per Zuwendungsbescheid oder öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag.

Daneben nehmen öffentliche Gebietskörperschaften künstlerische/publizistische Leistungen auch für eigene Zwecke in Anspruch (z.B. für Eigenwerbung).

Dies führte zu Unsicherheiten, wie die unterschiedlichen Sachverhalte hinsichtlich der Künstlersozialabgabe zu beurteilen sind.
Um die Einschätzung verschiedener Sachverhalte zu erleichtern, möchten wir nunmehr folgende Handlungshilfe zur Verfügung stellen.

1. Unterliegen öffentliche Gebietskörperschaften grundsätzlich der Abgabepflicht?

Ja. Dass öffentliche Gebietskörperschaften bei Zahlungen an Künstler und Publizisten der Künstlersozialabgabe genauso unterliegen wie Privatunternehmer, wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

2. Was sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe?

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.08.1996 (3 RK 31/95) sind

  • der Abschluss eines Austauschvertrages (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag, Nutzungsvertrag, Kaufvertrag)
  • die Inanspruchnahme und Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch das Unternehmen für eigene Zwecke sowie
  • die Zahlung einer Vergütung für diese Inanspruchnahme.

3. Erfüllt die öffentliche Kulturförderung diese Voraussetzungen?

Nein! Wenn die öffentliche Gebietskörperschaft ausschließlich im Sinne öffentlicher Kulturförderung handelt, mangelt es an einem Austauschvertrag und einer Inanspruchnahme für eigene Zwecke.

4. Wann liegt öffentliche Kulturförderung vor?

Wenn

  • die Mittel für die Projektförderung einem entsprechenden - für die Projektförderung bestimmten - Haushaltstitel entnommen werden und
  • feststehende Kriterien (Vergaberichtlinien) die Grundlage für die Vergabe bilden und
  • die Vergabe in einem öffentlichen transparenten Verfahren nach vorher festgelegten Regeln erfolgt und
  • die Vergabe ausschließlich zur Förderung der Kultur im Interesse des Gemeinwohls liegt und
  • die Mittel i. d. R. auf Antrag bzw. auf Eigenbewerbung von Künstlern vergeben werden.

5. Wann liegt keine öffentliche Kulturförderung vor?

Wenn die öffentliche Gebietskörperschaft künstlerische oder publizistische Leistungen für eigene Zwecke in Anspruch nimmt oder verwertet.

6. Was sind eigene Zwecke?

Eigene Zwecke, die eine Melde- und Zahlungsverpflichtung der Gebietskörperschaft  auslösen, liegen vor, wenn

  • die Gebietskörperschaft ein Werk, eine Leistung, ein Verwertungsrecht oder einen Anspruch hierauf erhält oder nutzt oder
  • die Zuwendung für die Gebietskörperschaft mit der Bekanntmachung der Förderung in hervorgehobener** Weise (z. B. auf Plakaten, Eintrittskarten, evtl. Verlinkung auf der Internetseite) verbunden ist.

š [**Hervorgehoben ist die Bekanntmachung bei allen Printprodukten/optischen Bekanntmachungen i. d. R. immer dann, wenn die Größe des  Hinweises auf den Förderer folgende Vorgaben überschreitet:

a. Die Bekanntmachungen aller Förderer auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal ca. 10% der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche ein.
b. Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5% sein.
c. Die Botschaft des Plakates ist deutlich vor dem Hinweis auf die Förderer lesbar und der Name des Geförderten ist in Relation zu den Förderern deutlich hervorgehoben.

š Vorworte von Förderern z.B. in Broschüren, die der Herstellung von Kontextbezug und nicht zuerst der Eigenwerbung dienen, gelten nicht als Hervorhebung.]

 

 

 

- 2007-06-21 10:05:05


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