Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits mit Urteil vom 14.01.2010, Az.: L 9 KR 142/03 rechtskräftig entschieden.
Zitat aus dem Urteil:
„Weiterhin liegt auch keine unzulässige gemeinschaftsrechtswidrige mehrwertsteuerähnliche Abgabe im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden 6. Richtlinie 77/388/EWG vor. Denn eine solche liegt nur dann vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw. Vertriebsstufe anfällt (EuGH, Urt. v. 11.10.2007, C-283/06 und C-312/06). § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG in der seit dem 1. Juli 2001 gelten Fassung, der die Nachfolgeregelung des § 24 Abs. 3 KSVG a.F. darstellt, sieht nunmehr vor, dass nur die Entgelte, die ein nichtabgabepflichtiger Dritter zahlt, abgabepflichtig sind. Insoweit wird ein Anfall der Abgabe auf mehreren Stufen ausgeschlossen. Nichts anderes galt aber bereits unter Geltung des § 24 Abs. 3 KSVG a.F. Denn die Vorschrift ordnete an, dass der nach § 24 Abs. 1 und 2 KVG Abgabepflichtige und der Dritte gesamtschuldnerisch haften. Die Gesamtschuldnerschaft zeichnet sich nach § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jedoch dadurch aus, dass der Gläubiger zwar von jedem der Gesamtschuldner die Leistung verlangen kann, jedoch insgesamt nur einmal. Da aber nur das Entgelt des Dritten der Abgabepflicht unterworfen wird, nicht aber das Entgelt, das der nach Abs. 1 oder 2 Verpflichtete an den Dritten zahlt, wird die KSA auch bei derartigen Fallkonstellationen nur einmal fällig. Darauf, dass das Bundesverfassungsgericht für das nationale Recht entschieden hat, dass die KSA dem Bereich der Sozialversicherung und nicht dem der Steuern zuzuordnen ist (BVerfGE 75,108), dürfte es hingegen nicht ankommen.
Auch im Übrigen verstößt die KSA nicht gegen Regelungen des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urteil vom 8. März 2001, C-68/99).“
Die Künstlersozialkasse wird daher ab sofort einem Ruhen der Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht mehr zustimmen. Unternehmen, bei denen zwischenzeitlich das Ruhen festgestellt wurde, erhalten eine Anfrage, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird. Anschließend wird die Künstlersozialkasse über die offenen Widersprüche entscheiden
- 2007-06-21