Ausnahmen
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Für besondere Sachverhalte trifft das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besondere Regelungen. Die Wichtigsten sind hier beschrieben:
Rentenversicherungspflicht
In der Rentenversicherung sind selbständig tätige Künstler/Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit haben, nicht versicherungspflichtig, wenn
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Kranken- und Pflegeversicherung
Selbständige Künstler und Publizisten werden nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert, wenn sie
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Befreiung von der Versicherungspflicht
Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.
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Berufsanfänger
Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit.
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Höherverdienende
Krankenversicherungspflichtige Künstler oder Publizisten, deren Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelegen hat, können einen Antrag auf Befreiung von der (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht stellen. Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.
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Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, haben gegenüber der KSK einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
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