Befreiung von der Versicherungspflicht
> Startseite
> Künstler und Publizisten
> Ausnahmen
> Befreiung von der Versicherungspflicht
Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG
Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.
Besonderheit für Publizisten aus den neuen Bundesländern:
Eine vor dem 01.01.1992 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) behält ihre Gültigkeit. In den betreffenden Fällen besteht folglich keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht/Pflegeversicherungspflicht
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten für den Künstler / Publizisten vor, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen:
- für Berufsanfänger
- für Höherverdienende
Auf Antrag zahlt die KSK einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Besonderheit für Künstler und Publizisten aus den neue Bundesländern:
Eine nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der ehemaligen DDR (SVG) ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht behält ihre Gültigkeit.