Berufsanfänger
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Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit. Der Berufsanfänger kann wählen, ob er der gesetzlichen Krankenkasse beitreten oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern will. Der Antrag, die private Krankenversicherung zu wählen, ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der KSK zu stellen.
Als Folge der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein. Eine private Kranken- und Pflegeversicherung muss nachgewiesen sein. Auf Antrag zahlt die KSK einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der dreijährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn er innerhalb dieser Frist schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Dreijahresfrist.
Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann die Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Es besteht dann in der Zukunft keine Möglichkeit mehr, als selbständiger Künstler/Publizist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.