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Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

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In der Rentenversicherung sind selbständig tätige Künstler/Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit haben, nicht versicherungspflichtig,

  • wenn sie aufgrund dieser Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei sind (z. B. Beamte) oder
  • wenn ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen / nicht  publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht (2012 = 33.600 € alte Bundesländer bzw. 28.800 € neue Bundesländer).
Darüber hinaus ist versicherungsfrei, wer

  • als Handwerker rentenversichert ist.
  • Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist bzw. eine Alters- oder Landabgaberente bezieht.
  • eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
  • als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversichert ist.
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat und bisher nicht rentenversichert war.
Diese Ausnahmen sind geregelt in § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).

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