In der Rentenversicherung sind selbständig tätige Künstler/Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit haben, nicht versicherungspflichtig,
- wenn sie aufgrund dieser Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei sind (z. B. Beamte) oder
- wenn ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen / nicht publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht (2012 = 33.600 € alte Bundesländer bzw. 28.800 € neue Bundesländer).
Darüber hinaus ist versicherungsfrei, wer
- als Handwerker rentenversichert ist.
- Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist bzw. eine Alters- oder Landabgaberente bezieht.
- eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
- als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversichert ist.
- die Regelaltersgrenze erreicht hat und bisher nicht rentenversichert war.
Diese Ausnahmen sind geregelt in § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).