
Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 400,00 Euro monatlich nicht übersteigt.