Voraussetzungen der Versicherungspflicht
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Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene
- muss Künstler oder Publizist sein
- selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend
- im Wesentlichen im Inland tätig sein.
Nicht versichert ist in der Regel, wer
- wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
- gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht
- zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört (siehe hierzu unter Ausnahmeregelungen)