Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gibt Abgabepflichtigen die Möglichkeit, sich zu Ausgleichsvereinigungen zusammenzuschließen und die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des Gesetzes zu gestalten. Für eine Ausgleichsvereinigung kann zur Erhebung der Künstlersozialabgabe z. B. ein anderer Maßstab festgelegt werden, als die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 32 KSVG).
Daneben wird den Abgabepflichtigen eine gewisse Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die Belastung durch die Künstlersozialabgabe untereinander anders zu verteilen. Auf diese Weise kann den besonderen Verhältnissen innerhalb einzelner Gruppen von Verwertern Rechnung getragen werden.
Die wesentlichen Vorteile einer Ausgleichsvereinigung stellen sich für die Abgabepflichtigen wie folgt dar:
- Durch eine pauschale Berechnung der Künstlersozialabgabe für die Zukunft tritt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung ein.
- Die Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG entfallen für die Zeit der Mitgliedschaft in einer Ausgleichsvereinigung.
- Bei Mitgliedern von Ausgleichsvereinigungen werden grundsätzlich keine Betriebsprüfungen durch die Künstlersozialkasse durchgeführt.
- Die finanzielle Belastung durch die Künstlersozialabgabe kann von den Abgabepflichtigen für die Zukunft besser kalkuliert werden.
Für die Bildung einer solchen Ausgleichsvereinigung ist die Zustimmung der Künstlersozialkasse und des Bundesversicherungsamtes erforderlich. Die Prüfung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens erstreckt sich im Wesentlichen darauf, ob
- die Erhebung der Künstlersozialabgabe in gleicher Höhe erfolgt wie bei dem gesetzlichen Verfahren nach §§ 23 ff. KSVG und ob
- die korrekte Meldung der Bemessungsgrundlage sichergestellt ist.
Wenn Sie Fragen zum Verfahren der Bildung einer Ausgleichsvereinigung oder zu den bestehenden Ausgleichsvereinigungen haben, rufen oder schreiben Sie uns an (
Anschrift und Telefon) bzw. lesen Sie unsere
Informationsschrift Nr. 19 zur Gründung von Ausgleichsvereinigungen.