Bemessungsgrundlage (Was?)
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Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen? Welche Beträge sind an die KSK zu melden?
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Bemessungsgrundlagen der Künstlersozialabgabe. Nähere Informationen erhalten Sie auch durch unsere Informationsschriften, die Sie im Bereich Informationen und Vordrucke downloaden können.
Welche Zahlungen führen zur Abgabeverpflichtung?
Die Künstlersozialabgabe wird für Jahre bis einschließlich 1999 getrennt für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst berechnet. Vom Jahr 2000 an gilt für alle vier Bereiche wieder ein einheitlicher Abgabesatz. Dieser wurde für das Jahr 2000 auf 4,0 % festgesetzt. Der Abgabesatz für die folgenden Kalenderjahre wird jeweils bis zum 30.09. eines Jahres durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt. Für das Jahr 2009 belief er sich auf 4,4 %, für 2010 und 2011 auf 3,9 % und auch im Jahr 2012 bleibt er stabil bei 3,9 %. ...mehr...
Vertretung/Kommissionsgeschäfte
Häufig treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen etc.) als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten auf. Schließt ein Unternehmer als Vertreter des Künstlers einen Vertrag mit einem Dritten ab, so muss er selbst die Künstlersozialabgabe entrichten. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten). Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der Dritte (Vertragspartner) selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vertreter, sondern der Dritte die Abgabe zahlen. ...mehr...
Vermittlung von Künstlern/Publizisten
Gelegentlich treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen u. a.) auch als Vermittler eines Künstlers/Publizisten auf. Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur im Sinne eines Gelegenheitsnachweises (§ 25 Abs. 3 Satz 2). Danach kann von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler dem Künstler und seinem Kunden die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. An diesem Vertragsschluss darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als Vertreter, beteiligt sein. ...mehr...
Zahlungen von Dritten
In Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. ...mehr...
Zahlungen an Dritte/Ausländersteuer
Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zählt auch das Entgelt für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, das z. B. ein Veranstalter im Auftrag / für Rechnung des Künstlers oder Publizisten an Dritte leistet. ...mehr...