Vermittlung von Künstlern/Publizisten
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Gelegentlich treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen u. a.) auch als Vermittler eines Künstlers/Publizisten auf.
Das
Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur
im Sinne eines Gelegenheitsnachweises (§ 25 Abs.3 Satz 2). Danach kann
von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen
werden, wenn der Vermittler dem Künstler und seinem Kunden die
Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung
bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. An diesem Vertragsschluss
darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als
Vertreter, beteiligt sein.
Sobald der Vermittler Leistungen erbringt, die über einen reinen
Gelegenheitsnachweis hinausgehen, muss er wie ein Vertreter die
Künstlersozialabgabe zahlen.
Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist dann der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten).
Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der
Kunde (Vertragspartner) selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen
betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vermittler bzw. Vertreter,
sondern der Kunde die Abgabe zahlen.