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Vermittlung von Künstlern/Publizisten

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Gelegentlich treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen u. a.) auch als Vermittler eines Künstlers/Publizisten auf.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur im Sinne eines Gelegenheitsnachweises (§ 25 Abs.3 Satz 2). Danach kann von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler dem Künstler und seinem Kunden die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. An diesem Vertragsschluss darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als Vertreter, beteiligt sein.

Sobald der Vermittler Leistungen erbringt, die über einen reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen, muss er wie ein Vertreter die Künstlersozialabgabe zahlen.
Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist dann der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten).

Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der Kunde (Vertragspartner) selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vermittler bzw. Vertreter, sondern der Kunde die Abgabe zahlen.


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