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Vertretung/Kommissionsgeschäfte

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Häufig treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen etc.) als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten auf. Schließt ein Unternehmer als Vertreter des Künstlers einen Vertrag mit einem Dritten ab, so muss er selbst die Künstlersozialabgabe entrichten. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten).
Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der Dritte (Vertragspartner) selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vertreter, sondern der Dritte die Abgabe zahlen.

Beispiel:
Eine Agentur schließt im Namen und für Rechnung eines Alleinunterhalters einen Vertrag mit einer Kleinkunstbühne ab. Die Kleinkunstbühne muss das gesamte Honorar inkl. aller Nebenkosten, also auch der Agenturprovision, an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe im Bereich Musik zahlen.
Anders wäre es, wenn der Vertrag mit einer Privatperson z. B. für Zwecke einer privaten Jubiläumsfeier geschlossen wird. Hier muss der Vertreter das Künstlerhonorar an die KSK melden; er kann jedoch seine Provision abziehen.

Die Künstlersozialabgabe ist ausnahmslos auch für Kommissionsgeschäfte zu zahlen.
Gegenstand eines Kommissionsgeschäfts i. S. d. Künstlersozialversicherungsgesetzes kann – anders als im Handelsrecht – auch eine künstlerische Leistung sein. Die Künstlersozialabgabe bemisst sich hier nach dem Preis, der dem Künstler aus diesem Geschäft zusteht.


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