Vertretung/Kommissionsgeschäfte
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Häufig
treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen etc.) als
Vertreter eines Künstlers oder Publizisten auf. Schließt ein
Unternehmer als Vertreter des Künstlers einen Vertrag mit einem Dritten
ab, so muss er selbst die Künstlersozialabgabe entrichten. Grundlage
für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag, den der Künstler erhält
(inkl. Nebenkosten).
Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für
den Fall, dass der Dritte (Vertragspartner) selbst ein
abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der
Vertreter, sondern der Dritte die Abgabe zahlen.
Beispiel:
Eine Agentur schließt im Namen und für Rechnung eines
Alleinunterhalters einen Vertrag mit einer Kleinkunstbühne ab. Die
Kleinkunstbühne muss das gesamte Honorar inkl. aller Nebenkosten, also
auch der Agenturprovision, an die Künstlersozialkasse melden und die
Abgabe im Bereich Musik zahlen.
Anders wäre es, wenn der Vertrag mit
einer Privatperson z. B. für Zwecke einer privaten Jubiläumsfeier
geschlossen wird. Hier muss der Vertreter das Künstlerhonorar an die
KSK melden; er kann jedoch seine Provision abziehen.
Die Künstlersozialabgabe ist ausnahmslos auch für Kommissionsgeschäfte zu zahlen.
Gegenstand
eines Kommissionsgeschäfts i. S. d. Künstlersozialversicherungsgesetzes
kann – anders als im Handelsrecht – auch eine künstlerische Leistung
sein. Die Künstlersozialabgabe bemisst sich hier nach dem Preis, der
dem Künstler aus diesem Geschäft zusteht.