Zahlungen an Dritte / Ausländersteuer
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Zur
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zählt auch das Entgelt für
künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, das z. B. ein
Veranstalter im Auftrag / für Rechnung des Künstlers oder Publizisten
an Dritte leistet.
Beispiele:
Anstatt an den Künstler, wird auf dessen Weisung an
seine Frau oder seinen Manager gezahlt. Auch in diesem Fall unterliegt
das gezahlte Entgelt der Abgabepflicht.
Ein Veranstalter zahlt den
Teil des Honorars, den der Künstler als Vermittlungsgebühr an den
Vermittler des Vertrages entrichten müsste, direkt an den Vermittler.
Auch dieser Teil gehört für den Veranstalter zur Bemessungsgrundlage
der Künstlersozialabgabe.
Eine Leistung an Dritte für Rechnung des Künstlers liegt auch bei
Abführung der so genannten Ausländersteuer an das zuständige Finanzamt
vor.
Beispiel:
Ein Veranstalter engagiert einen ausländischen Künstler für eine Tournee und muss 25
vom Hundert des Honorars einbehalten und direkt an das inländische Finanzamt als
Einkommensteuer des Künstlers abführen (§ 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
Dieser Teil des Entgelts ist ebenfalls abgabepflichtig für den Veranstalter.