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Zahlungen von Dritten

> Startseite > Unternehmen und Verwerter > Bemessungsgrundlage > Zahlungen von Dritten
 
In Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass z. B. ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch bei Geschäften mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für die Abgabe aufkommen muss, wenn die künstlerischen Leistungen (z. B. bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden.

Geregelt ist dies in § 25 Abs.1 Satz 2 des KSVG.



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