Zahlungen von Dritten
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In
Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten
vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch
diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder
publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass
z. B. ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch bei
Geschäften mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für
die Abgabe aufkommen muss, wenn die künstlerischen Leistungen (z. B.
bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden.
Geregelt ist dies in § 25 Abs.1 Satz 2 des KSVG.