Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht folgende Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen vor:
Die Meldepflicht ermöglicht die korrekte Berechnung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG). ...mehr...
Die Zahlungspflicht ermöglicht die Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die rechtzeitige Erhebung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG). ...mehr...
Die Aufzeichnungspflicht ermöglicht es dem Unternehmer eine nachvollziehbare Meldung abzugeben (§ 28 KSVG).
Die Vorlagepflicht ermöglicht der KSK die Prüfung und Nachvollziehbarkeit der Meldungen (§ 29 KSVG). ...mehr...