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Öffentliche Zustellungen

Die Zustellung eines Dokumentes kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Künstlersozialkasse veröffentlicht ihre Bekanntmachungen an dieser Stelle.

Derzeit liegen keine öffentlichen Zustellungen vor.