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FAQ Unternehmen und Verwerter

Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz (§ 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden:

a. typische Verwerter

Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig (§ 24 Abs. 1 KSVG).

  • Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste,
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufzuführen oder darzubieten,
  • Rundfunk und Fernsehen,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  • Galerien und Kunsthandel,
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

b. Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2  KSVG)

Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeltsumme über 450 Euro erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder  Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o. a. Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.

c. Generalklausel (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 u. 3 Nr. 1 und 2 KSVG)

Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten  mit einer Entgeltsumme über 450 Euro im Kalenderjahr erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Der "Endverbraucher" oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig, denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Beispiel: Das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private“ Veranstaltung.

Ebenso wie der Staat für seine Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen muss, so ist er auch verpflichtet, unter den Voraussetzungen des KSVG für Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten Künstlersozialabgabe zu entrichten. Auf Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kommt es hier nicht an. Abgabepflichtig können z. B. sein

  • Bund, Länder und Gemeinden, auch als Träger von Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Landesbanken, Staatsbanken und Sparkassen.

In der Praxis kommt die Abgabepflicht vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Pressestelle, Öffentlichkeitsarbeit, Vorstand usw.,
  • Museum, Orchester, Galerie, Theater usw.,
  • Aus- und Fortbildung im Bereich Kunst und Publizistik.

Künstlerische und publizistische Leistungen fallen an für Pressetexte und Fotos für Broschüren, Informationsschriften, Geschäftsberichte und Pressekampagnen,  die Durchführung von Veranstaltungen, die Herstellung von CDs, Musikkassetten oder Videofilmen, Vorträge usw..

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.
Sobald ein Verein zu den typischen Verwertern (siehe auch Frage 1)  zählt, ist die Abgabepflicht festzustellen. Konkret kommen hier beispielsweise Theater und Theaterdirektionen, Orchester, Chöre, Konzert- und Gastspieldirektionen oder auch Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten in Betracht.
Darüber hinaus sind Vereine auch dann abgabepflichtig, wenn sie einen oder mehrere Aufträge mit einer Entgeltsumme von 450 Euro im Kalenderjahr an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag!
Im Veranstaltungsbereich sind die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen.
Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und zum Teil auch für Karnevalsvereine.

Laienmusikvereine sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die bei ihnen tätigen Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten kommerziell, z. B. als Konzertchöre oder erteilen einen oder mehrer Aufträge mit einer Entgeltsumme von 450 Euro im Kalenderjahr an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei mehr als drei Veranstaltungen jährlich.

Entgelte für selbständige Künstler oder Publizisten im Rahmen von Betriebsfeiern sind abgabepflichtig, wenn die Feier öffentlich und vorrangig zum Zwecke der Werbung/ Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt wird.

Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt vom Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern eingeladen, ist von einer internen bzw. nicht öffentlichen Veranstaltung auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung.

Die Betriebsfeier muss außerdem maßgeblich der eigenen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienen. Dies kann zum Beispiel bei einer Jubiläumsfeier zum 50jährigen Bestehen eines Unternehmens angenommen werden. Dient eine Betriebsfeier dem Unternehmen nicht vorrangig als Maßnahme der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und entfaltet sie sozusagen nur nebenbei eine gewisse Öffentlichkeitswirkung, ist sie nicht abgabepflichtig. Dies ist in der Regel  bei Weihnachtsfeiern für die Mitarbeiter der Fall.

Beachten Sie: Verkauft eine Künstler- oder Veranstaltungsagentur die Leistung eines Künstlers an ein Unternehmen, so ist die Agentur in jedem Fall abgabe- und meldepflichtig. Eine Prüfung, ob die Betriebsfeier öffentlich und vorrangig zum Zwecke der Werbung/Öffentlichkeitsarbeit stattfindet, ist in diesen Fällen nicht durchzuführen.

Ja, es gibt eine Bagatellgrenze. Werden Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres bis zu einer Entgeltsumme von insgesamt 450 Euro erteilt, führt das nicht zu einer Abgabepflicht.

Durch eine Rechtsänderung zum 1. Januar 2023 wird der bislang verwendete Rechtsbegriff der „nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung“ gestrichen. Damit ist klargestellt, dass eine Abgabepflicht einheitlich und grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Aufträge besteht, wenn die gesetzlich festgelegte Entgeltsumme von über 450 Euro überschritten wird. Sofern es für die Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, ist diese Voraussetzung weiterhin unabhängig von der 450-Euro-Regelung zusätzlich zu prüfen.

Diese Bagatellgrenze gilt nicht für die sog. typischen Verwerter nach § 24 Abs. 1 Nr. 1-9 KSVG.

Die Künstlersozialabgabe stellt den "Quasi-Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller, Rundfunkanstalten usw.). Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten- vielleicht besser: an alle Kreativen - gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.
Durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 ist mit Wirkung vom 01. Januar 2000 ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt worden. Er ist an die Stelle der früheren Abgabesätze für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getreten und berücksichtigt, dass die einzelnen Bereiche aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre z. T. nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. Näheres zu den Abgabesätzen finden Sie hier.

Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Entgelte nicht ausschließlich von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. private Kunstsammler, Gagen für Auftritte bei Vereinsfeiern oder privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine "Verwerter" von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden. Der Zuschuss ist durch das Haushaltssanierungsgesetz von 25 % auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse abgesenkt worden, weil der Selbstvermarktungsanteil zurückgegangen ist.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon oder Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Entwicklung und nicht künstlerische Nebenleistungen - wie Kosten für Corona- bzw. PCR-Tests oder Masken -), die dem Künstler vergütet werden.

Nicht abgabepflichtig sind:

  • Zahlungen an juristische Personen
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von max. 2.400 € jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind ( § 3 Nr. 26 EStG)
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Künstler usw. für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation (z. B. ein Verein oder eine Volkshochschule) von max. 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) jährlich sind abgabefrei (analog der Regelung im Steuerrecht).

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung auf den „an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht“. D. h., dass bei diesen Berufsfeldern das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - vergleichbar dem Wirkbereich eines Maskenbildners bei Film oder Theater – z. B. dem Wirkbereich der Werbung zuzuordnen ist. So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der bei der Erstellung einer Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen.   ...  Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten und Stylisten.

Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ferner spielt auch die steuerliche Einstufung (z. B. als Gewerbebetrieb) keine Rolle. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten vermeiden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.

Die Künstlersozialabgabe setzt, wie der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Sozialversicherung, die Zahlung an eine natürliche Person voraus. Unerheblich ist dabei, ob die selbständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma) beauftragt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie z. B. eine GmbH. In diesen Fällen unterliegen allerdings die von der GmbH an selbständige Künstler gezahlten Entgelte der Abgabepflicht. Abgabepflichtig sind daher auch die von der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen.

Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist durch den Erstabnehmer Künstlersozialabgabe zu entrichten. Das ist im Regelfall der Vertragspartner des Künstlers, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann.
Bei der Erbringung künstlerischer Leistungen über mehrere Stufen ist jede Vertrags- und Leistungsbeziehung gesondert und für sich zu beurteilen.

So kann zum Beispiel auch ein inländischer Künstler, der Leistungen eines anderen Kreativen in Anspruch nimmt, der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen. Wer eine selbst von einem Künstler bezogene Leistung mit einer eigenen künstlerischen Leistung verknüpft und damit ein neues Gesamtwerk schafft, muss selbst die Künstlersozialabgabe für das erworbene Werk zahlen. Für das neue (zusammengesetzte) Werk hat auch der Kunde des Künstlers auf den vollen Rechnungsbetrag (jedoch ohne Umsatzsteuer) die Künstlersozialabgabe abzuführen.
Die Leistung des Unterauftragnehmers wird modifiziert und mit anderen (eigenen) Leistungen kombiniert. Im Ergebnis erhält also der Kunde eine andere Leistung, als sie dem Künstler erbracht worden ist.

Da es sich um zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen bzw. Werke handelt, ist auch die Frage der Künstlersozialabgabe für jede Leistung gesondert zu beurteilen.

Beispiel

Eine PR-Agentur (natürliche Person = Publizist) erhält den Auftrag, einen Flyer zu erstellen, und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in dem von der PR-Agentur entwickelten Flyer zusammengeführt und vom Auftraggeber (= Kunde) abgenommen.

Für beide Vorgänge ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen, da es sich um verschiedene Werke handelt (zur Abgabepflicht des Auftraggebers [Kunden] siehe auch: Bundessozialgericht Urteile vom 10.10.2000, B 3 KR 31/99 R und vom 25.02.2015, B 3 KS 5/13 R.

Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt  abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

Nur für Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Für Arbeitnehmer besteht die allgemeine Sozialversicherungspflicht mit hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oft ist es nicht einfach zu entscheiden, ob jemand selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit sind:

  • keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung,
  • eigene Betriebsstätte,
  • keine Eingliederung in einen fremden Betrieb,
  • Tragung eines Unternehmerrisikos.

Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird.

Für jede Entgeltzahlung für künstlerische oder publizistische Leistungen durch ein Unternehmen an selbständige, nicht bei dem beauftragenden Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Beispiele

  • Journalisten, die nicht bei dem beauftragenden Unternehmen abhängig beschäftigt sind,
  • selbständige Kunstmaler im eigenen Atelier
  • selbständige Grafik-Designer

Für Entgelte an angestellte Künstler oder Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen (z. B. angestellte Grafik-Designer in der Werbeagentur, fest angestellte Journalisten bei einer Zeitung, fest angestellte Musiker eines Orchesters).

In einem Seminar zum Thema „Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht“ wird die abenteuerliche These vertreten, dass „die Zahlungen des Auftraggebers an die Künstlersozialkasse als Entgeltbestandteil für eine erhaltene steuerpflichtige Leistung behandelt werden“ (müssen). Mit anderen Worten: Der Künstler müsste in seiner Rechnung an den Auftraggeber bei der Berechnung der Umsatzsteuer auch die Künstlersozialabgabe berücksichtigen, die der Auftraggeber für die Leistung des Künstlers an die Künstlersozialkasse zahlen muss. Begründet wird diese Einschätzung mit der Entscheidung des  Bundesfinanzhofes – BFH – (Urteil vom 09.10.2002, V R 73/01, BStBl. 2003 II S. 217) zu Zahlungen an Pensionskassen für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten.

Der Rechtsauffassung des Verfassers des Steuerseminars kann nicht gefolgt werden.

Verkannt wird dabei, dass der Gesetzgeber die Abgabepflicht ganz bewusst unabhängig von der Versicherungspflicht der Künstler und Publizisten konzipiert hat, um Wettbewerbsnachteile für Versicherte und Konkurrenznachteile für Unternehmen, die mit Versicherten zusammenarbeiten, zu vermeiden.

Die Abgabe wird pauschal als Umlage vom Umsatz erhoben, den ein Verwerter mit selbständigen Künstlern und Publizisten macht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und wie der einzelne Künstler versichert ist, § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Die Abgabe ist also auch für Geschäfte mit Künstlern und Publizisten zu zahlen, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben oder im Ausland tätig sind. Die Abgabe ist letztlich für alle zu zahlen, die ihre künstlerischen und publizistischen Leistungen nicht als Arbeitnehmer des verwertenden Unternehmers erbringen, sondern als Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige freie Mitarbeiter. Im Grundsatz gilt damit die Regel, dass für jede künstlerische oder publizistische Leistung entweder der Arbeitgeberanteil zur allgemeinen Sozialversicherung zu entrichten ist oder die Künstlersozialabgabe.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzgeberischen Motive ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt und ergänzt, dass die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen, die mit Versicherten zusammenarbeiten und anderen, die das nicht tun, bei der Herausnahme von Zahlungen an nicht Versicherte umso größer wären, weil die Höhe der nach dem Bedarf (siehe § 26 KSVG) bemessenen Abgabe dadurch erheblich stiege (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.04.1987, NJW 1987, Seite 3.115).

Die Künstlersozialabgabe ist insofern nicht personenbezogen, kommt nicht dem Leistungserbringer zugute und kann deshalb nicht als Teil des Leistungsaustausches in die Umsatzsteuerberechnung einbezogen werden. Die Entscheidung des BFH kann nicht analog auf das KSVG angewendet werden.

Die Künstlersozialabgabe verstößt nicht gegen die Sechste EG-Richtlinie (hier: Art. 33 Abs. 1).

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der durch die Künstlersozialkasse zu zahlenden Beitragshälfte für die Versicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (§ 14 KSVG) zu 30 %, 20 % der von der Künstlersozialkasse zu zahlenden Mittel für die Versicherung wird durch den Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) aufgebracht, die andere Beitragshälfte tragen die Versicherten. Die Einnahmen werden als abgesondertes Vermögen verwaltet (§ 42 KSVG).

Die Künstlersozialabgabe ist keine Steuer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Zur Definition des Steuerbegriffs wird auf § 3 Abs. 1 AO verwiesen, wonach (nur) dann eine Steuer – auch im verfassungsrechtlichen Sinne – vorliegt, wenn

  • eine Geldleistung
  • ohne Gegenleistung
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaft) auferlegt wird
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • und keine Zweckbindung vorliegt, sondern die Geldleistung in den allgemeinen Haushalt eingestellt wird (vgl. BVerfG E 57, 139, 166).

Folgerichtig hat das BVerfG die Vorschriften über die Erhebung der Künstlersozialabgabe (§§ 23 KSVG) nicht dem System der Steuererhebung zugeordnet.

Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.

Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.

Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.
Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG - Urteile vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).

Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.

...wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten)

Beispiel

  • Eine Werbeagentur beauftragt einen selbständigen Grafikdesigner mit der Erstellung eines Werbeprospektes und dem Druck von 10.000 Exemplaren. Die künstlerische Leistung ist erbracht, wenn der Grafikdesigner eine reproduktionsfähige Vorlage für den Prospekt vorlegt. Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei erfolgt nach Abschluss der künstlerischen Leistung. Die Kosten für die Vervielfältigung der Prospekte gehören nicht zum Entgelt des Grafikdesigners.

Kosten, die bei den Druckvorstufen vor der eigentlichen Vervielfältigung anfallen, gehören dagegen zur Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt für den (Erst-)Druck einzelner Plakate. Auch hierbei handelt es sich um Kosten für die Herstellung des Kunstwerkes.

Die Frage, in welchem Umfang öffentliche Projektförderung im Kulturbereich Künstlersozialabgaben auslöst, wurde seit 2007 vielfach diskutiert.

Hintergrund

Bei öffentlicher Kulturförderung erfolgt die Zahlung von Projektfördermitteln durch eine öffentliche Gebietskörperschaft an Künstler oder Publizisten in der Regel nicht im Wege eines Austauschverhältnisses, sondern in Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Bewilligung per Zuwendungsbescheid oder öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag.

Daneben nehmen öffentliche Gebietskörperschaften künstlerische/publizistische Leistungen auch für eigene Zwecke in Anspruch (z.B. für Eigenwerbung).

Dies führte zu Unsicherheiten, wie die unterschiedlichen Sachverhalte hinsichtlich der Künstlersozialabgabe zu beurteilen sind.

Um die Einschätzung verschiedener Sachverhalte zu erleichtern, stellen wir Ihnen rechts unsere Handlungshilfe (Fragen- und Antwortkatalog) zur Verfügung.

Wenn ein Künstler oder Publizist das Honorar beim Publikum selbst erhebt, z. B. in Gastronomiebetrieben durch eigene Eintrittsgelder oder Herumreichen eines Hutes, gilt Folgendes:

Bei dem Publikum handelt es sich um einen Dritten, von dem keine Künstlersozialabgabe erhoben werden kann. In diesen Fällen wird derjenige als Veranstalter abgabepflichtig, dem die Leistung erbracht wird (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG), der also einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil aus der Darbietung des Künstlers oder Publizisten hat. Der wirtschaftliche Nutzen bzw. Vorteil kann darin bestehen, dass die Attraktivität des Gastronomieangebotes erhöht wird und somit ein höherer Umsatz bei Speisen oder Getränken erzielt werden kann. Der Veranstalter (z. B. Gastronom) hat in diesen Fällen Sorge dafür zu tragen, dass er das vom Künstler/Publizisten eingesammelte Honorar korrekt ermittelt und an die KSK meldet.

Der Leiter einer Musikgruppe (Bandleader) kann selbst abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sein, wenn er:

  • die Band in organisatorisch-unternehmerischer Hinsicht führt
  • die Werbung sowie Auftrittsakquise für die Band betreibt
  • die Verträge mit Veranstaltern oder Veranstaltungsagenturen schließt
  • die Gagen aushandelt
  • das Honorar an die Bandmitglieder auszahlt und diese als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung verbucht.

Der Bandleader sorgt mit seinen Tätigkeiten wie ein Einzelunternehmer für die Vermarktung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder (Fremdvermarktung). Unerheblich für die Abgabepflicht des Bandleaders ist, dass er in der Band selbst künstlerisch mitwirkt, zum Beispiel als Sänger oder Choreograph. Der Entgeltanteil für den eigenen künstlerischen Beitrag des Bandleaders fließt allerdings nicht mit in die Berechnung der Künstlersozialabgabe ein, das heißt die Vermarktung der eigenen Leistung bleibt für den Bandleader abgabefrei (Selbstvermarktung).

Wird die Künstlersozialabgabe dann nicht doppelt erhoben? Nein. Durch die Abgabepflicht des Bandleaders kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird auf der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler erhoben. Dabei ist das Gesamtwerk der Band nicht gleichzusetzen mit den künstlerischen Leistungen der einzelnen Bandmitglieder. Deshalb gibt es zwei Handelsstufen:

  • Der Bandleader unterliegt der Abgabepflicht hinsichtlich der künstlerischen Einzelleistungen der mitwirkenden Musiker.
  • Die Einzelleistungen zusammen ergeben das künstlerische Gesamtwerk. Auf die Gage für das Gesamtwerk der Band hat der Veranstalter die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Tritt eine Band im Geschäftsverkehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf, handelt es sich um eine abgabefreie Selbstvermarktung der Band. Einen abgabepflichtigen Bandleader gibt es in dieser Konstellation nicht. Die Künstlersozialabgabe ist allein vom Veranstalter zu entrichten. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Musiker längerfristig und gleichberechtigt in der GbR mitwirken, insbesondere bei der Verteilung der Tätigkeiten, Honorare und Gewinne sowie Verluste. Durch Vorlage von Bescheiden des Finanzamtes über die gesonderte und einheitliche Feststellung kann nachgewiesen werden, dass eine GbR auch steuerlich praktiziert wird.

Der überwiegende Teil der Künstlersozialabgabe wird in der Tat von "typischen" Unternehmen der Kunst- und Kreativwirtschaft aufgebracht, also z.B. von Theatern, Galerien, Museen, Musikproduzenten oder Verlagen. Darüber hinaus kommen Unternehmen häufig mit Kunst oder Publizistik in Berührung, ohne dass es auf den ersten Blick offensichtlich ist. Denn zum Bereich der Kunst oder Publizistik gehören auch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Fast jedes Unternehmen betreibt Werbung, um sich am Markt zu präsentieren (Eigenwerbung), von der Arztpraxis über den Handwerksbetrieb bis hin zum Pizzadienst. Auch Sie selbst werden vermutlich für Ihr Unternehmen in irgendeiner Form Werbung betreiben.

Jedes Unternehmen, das zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen oder mehrere Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeldtsumme über 450 Euro im Kalenderjahr erteilt, muss die Künstlersozialabgabe zahlen. 

Influencer sind Personen, die in sozialen Medien über bestimmte Themen berichten. Ihre Tätigkeiten werden von Interessenten - den Followern - verfolgt. Influencer mit einer großen Anzahl von Followern sind für Unternehmen als Werbepartner oder Markenbotschafter interessant. Wirbt ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos oder -videos, Werbetexten oder ähnlichen Werken für ein Unternehmen oder dessen Produkte, spricht man von Influencer Marketing. Das Entgelt, das der Auftraggeber für die Werbemaßnahme an den Influencer zahlt, ist abgabepflichtig und gehört daher zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.

Provisionszahlungen im Rahmen einer Affiliate-Marketing-Kooperation unterfallen nicht der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, da Influencer in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar für eine künstlerische/publizistische Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten in sozialen Medien (Einbettung sog. Affiliate-Links) bezahlt werden.

Künstlersozialabgabe ist nur zu zahlen, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird eine Leistung nicht erbracht, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Deshalb gehören Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen nicht zum meldepflichtigen Entgelt. Werden Ausfallhonorare gezahlt, obwohl eine Leistung nicht erbracht wurde, sind sie wie Vertragsstrafen zu behandeln und daher nicht meldepflichtig. Ausfallhonorare für bereits erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet bzw. genutzt werden, müssen der KSK dagegen gemeldet werden.

 

Alle abgabepflichtigen Verwerter sind verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Vorauszahlung errechnet sich aus einem Zwölftel der gemeldeten Entgelte für das Vorjahr. Die Pflicht zur Zahlung entfällt, wenn die monatliche Vorauszahlung den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Ein Verwerter, der wiederholt zeitlich befristete Projekte durchführt, ist ebenfalls verpflichtet eine monatliche Vorauszahlung zu leisten. Die Künstlersozialkasse kann die Vorauszahlungen allerdings auf Antrag anpassen. Der Verwerter muss dafür glaubhaft machen, dass die Entgelte des laufenden Jahres die gemeldeten Entgelte des Vorjahres erheblich unterschreiten werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt immer bezogen auf das gesamte Jahr. Anpassungen für einzelne Monate erfolgen nicht.