Wer ist abgabepflichtig
Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht.
Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden:
- Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
- Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater, Orchester, Chöre
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
- Rundfunk- und Fernsehen
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
- Galerien, Kunsthändler
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Museen
- Zirkus- und Varietéunternehmen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und hierbei Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, unterliegen ebenfalls der Abgabepflicht.
Schließlich unterliegen alle Unternehmen der Abgabepflicht, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen möchten (sog. Generalklausel).
Voraussetzung für die Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der sog. Generalklausel ist, dass die Summe der Entgeltzahlungen für in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten erteilte Aufträge einen bestimmten jährlichen Grenzbetrag überschreitet. Für die Jahre bis einschließlich 2024 liegt der Grenzbetrag bei 450 €, im Jahr 2025 bei 700 € und für die Jahre ab 2026 bei 1.000 €.
Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die sich in einem oder mehreren der vorgenannten Tätigkeiten bzw. Bereiche wiederfinden - sei es auch nur teilweise - sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden.
Eine beispielhafte Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ist in der Informationsschrift Nr. 6 (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze) und im Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht enthalten.
Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, in Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten fragen Sie bitte die Künstlersozialkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Abgabepflicht nicht aufgrund eines Telefonats oder einer E-Mail abschließend geprüft werden kann. Grundlage für die Prüfung der Abgabepflicht ist der Anmelde- und Erhebungsbogen. Reichen Sie diesen bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Künstlersozialkasse ein. Fügen Sie dem Anmelde- und Erhebungsbogen -sofern vorhanden- Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister hinzu. Die Künstlersozialkasse prüft anhand dieser Unterlagen die Abgabepflicht und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.