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Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG).

Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/ publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber nicht nach dem KSVG versichert werden können. Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z. B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind), oder wer seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Für die Frage der Selbständigkeit kommt es allein auf das Verhältnis zwischen dem Künstler oder Publizisten und seinem Auftraggeber an. Von selbständiger Tätigkeit ist stets auszugehen, wenn der Künstler oder Publizist im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt ist, sondern auf freiberuflicher Basis tätig wird.

Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist schließlich, ob die selbständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma beauftragt werden. Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende oder als Freiberufler ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich.

Die an nicht versicherte Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen, um Wettbewerbsnachteile der versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden.

Beispiel

Das Honorar einer Werbeagentur für den Entwurf eines Grafikers, der vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft ist, unterliegt ebenso der Abgabepflicht, wie die Zahlung eines Verlages an einen pensionierten Lehrer, der regelmäßig Artikel für das örtliche Anzeigenblatt schreibt.

Häufig treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen etc.) als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten auf. Schließt ein Unternehmer als Vertreter des Künstlers oder Publizisten einen Vertrag mit einem Dritten ab, so muss er als Vertreter die Künstlersozialabgabe nur entrichten, wenn der Dritte (Vertragspartner) selbst kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist dann der Betrag, den der Künstler oder Publizist erhält (inkl. Nebenkosten).

Beispiel

Eine Agentur schließt im Namen und für Rechnung eines Alleinunterhalters einen Vertrag mit einer Kleinkunstbühne ab. Die Kleinkunstbühne muss das gesamte Honorar inkl. aller Nebenkosten, also auch der Agenturprovision, an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe zahlen.
Anders wäre es, wenn der Vertrag mit einer Privatperson, z. B. für Zwecke einer privaten Jubiläumsfeier geschlossen wird. Hier muss der Vertreter das Künstlerhonorar an die Künstlersozialkasse melden und die Abgabe entrichten; er kann jedoch seine Provision abziehen.

Die Künstlersozialabgabe ist ausnahmslos auch für Kommissionsgeschäfte zu zahlen. Gegenstand eines Kommissionsgeschäfts i. S. d. Künstlersozialversicherungsgesetzes kann – anders als im Handelsrecht – auch eine künstlerische Leistung sein. Die Künstlersozialabgabe bemisst sich hier nach dem Preis, der dem Künstler aus diesem Geschäft zusteht.

Gelegentlich treten abgabepflichtige Unternehmer (Manager, Agenturen u. a.) auch als Vermittler eines Künstlers/Publizisten auf.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz verwendet den Begriff Vermittlung nur im Sinne eines Gelegenheitsnachweises (§ 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG). Danach kann von einem abgabefreien Vermittlungsgeschäft nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler dem Künstler oder Publizisten und seinem Kunden die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag über eine künstlerische Leistung bzw. ein publizistisches Werk zu schließen. An diesem Vertragsschluss darf der Vermittler allerdings in keiner Weise, also auch nicht als Vertreter, beteiligt sein.

Sobald der Vermittler Leistungen erbringt, die über einen reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen, muss er wie ein Vertreter die Künstlersozialabgabe zahlen.
Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist dann der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten).

Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der Kunde (Vertragspartner) selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vermittler bzw. Vertreter, sondern der Kunde die Abgabe zahlen.

In Fällen, in denen Zahlungen an Künstler oder Publizisten von Dritten vorgenommen werden, die selbst nicht abgabepflichtig sind, gehören auch diese Entgelte beim abgabepflichtigen Empfänger der künstlerischen oder publizistischen Leistung zur Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass z. B. ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch bei Geschäften mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für die Abgabe aufkommen muss, wenn die künstlerischen Leistungen (z. B. bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden. Geregelt ist dies in § 25 Abs. 1 Satz 2 des KSVG.

Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zählt auch das Entgelt für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, das z. B. ein Veranstalter im Auftrag / für Rechnung des Künstlers oder Publizisten an Dritte leistet.

Beispiel 1

Anstatt an den Künstler, wird auf dessen Weisung an seine Frau oder seinen Manager gezahlt. Auch in diesem Fall unterliegt das gezahlte Entgelt der Abgabepflicht.
Ein Veranstalter zahlt den Teil des Honorars, den der Künstler als Vermittlungsgebühr an den Vermittler des Vertrages entrichten müsste, direkt an den Vermittler. Auch dieser Teil gehört für den Veranstalter zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe.

Eine Leistung an Dritte für Rechnung des Künstlers liegt auch bei Abführung der so genannten Ausländersteuer an das zuständige Finanzamt vor.

Beispiel 2

Ein Veranstalter engagiert einen ausländischen Künstler für eine Tournee und muss 15 vom Hundert des Honorars einbehalten und direkt an das inländische Finanzamt als Einkommensteuer des Künstlers abführen (§ 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Dieser Teil des Entgelts ist ebenfalls abgabepflichtig für den Veranstalter.

Zusammengefasst: In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

  • die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • ab 01.07.2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder einfache Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die so genannte "Übungsleiterpauschale" (seit 2021: 3.000,00 Euro/Jahr, bis 2020: max. 2.400,00 Euro/Jahr), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.