Informationen zum Widerspruch
So können Sie Widerspruch einlegen
Sie haben einen Bescheid von der Künstlersozialkasse erhalten und sind mit der Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Wir erklären Ihnen, was bei einem Widerspruch zu beachten ist.
Das Einlegen eines Widerspruchs ist kostenlos.
Ein Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder schriftformersetzend eingelegt werden.
Mündlich kann ein Widerspruch nicht eingelegt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter „Möglichkeiten Widerspruch einzulegen“.
Wenn ein Bescheid innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt wird, haben Sie für die Einlegung Ihres Widerspruchs einen Monat Zeit.
Wird ein Bescheid ins Ausland versandt, gilt eine Frist von drei Monaten.
Sollten Sie einen Bescheid erst später erhalten haben, teilen Sie uns dies in Ihrem Widerspruch mit.
Schreiben Sie für einen Widerspruch bitte in Ihren Worten, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.
Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, können Sie einen Antrag auf Überprüfung unserer Entscheidung einreichen. Teilen Sie uns bitte mit, warum unsere Entscheidung zu überprüfen ist.
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch oder schriftformersetzend erheben.
Widersprüche, die als einfache elektronische Mail, mit einer einfachen Mailsignatur oder der eingefügten Kopie Ihrer Unterschrift eingereicht werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines zulässigen Widerspruchs.
Ein Widerspruch kann nicht mündlich eingelegt werden, zum Beispiel am Telefon.
Bitte beachten Sie die ausführlichen Informationen in den jeweiligen Bescheiden der Künstlersozialkasse in der „Rechtsbehelfsbelehrung“.
Hinweis: Widersprüche gegen Anhörungen, Mahnungen, Vollstreckungen, Kontoauszüge und Jahresabrechnungen gemäß § 20 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind nicht zulässig, weil es sich hierbei nicht um Bescheide handelt.
Nachdem Ihr Widerspruch bei uns eingegangen ist, überprüfen wir unsere Entscheidung noch einmal. Dieses Verfahren ermöglicht es uns, eventuelle Fehler selbst zu korrigieren.
Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Korrektur notwendig ist, helfen wir Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise ab. Hierüber informieren wir Sie schriftlich.
Falls unsere Entscheidung nicht zu ändern ist, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diese Entscheidung können Sie dann vor dem Sozialgericht klagen. Weitere Informationen finden Sie im jeweiligen Widerspruchsbescheid.