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Ausnahmen

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Von der grundsätzlich festzustellenden Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz  (KSVG) können aufgrund zusätzlicher Sachverhalte Ausnahmen bestehen, die in einem oder mehreren Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit nach dem KSVG führen.

Die Wichtigsten sind hier beschrieben:

Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

In der Rentenversicherung sind selbständig tätige Künstler/Publizisten, die z. B. ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit haben, in bestimmten Fällen nicht versicherungspflichtig.
Darüber hinaus können auch andere Sachverhalte eine Rentenversicherungsfreiheit nach dem KSVG zur Folge haben.

  • Sie aufgrund  einer Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. Beamte) oder
  • Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen / nicht  publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht (2024 = 45.300 € alte Bundesländer bzw. 44.700 € neue Bundesländer).

  • als Handwerker rentenversichert ist.
  • Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist bzw. eine Alters- oder Landabgaberente bezieht.
  • nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
  • als freiwillig Wehrdienstleistender rentenversichert ist.
  • die Regelaltersgrenze erreicht hat und bisher nicht rentenversichert war.

Diese Ausnahmen sind geregelt in § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).

Ausnahmen von der Kranken- und Pflegeversicherung

Selbständige Künstler und Publizisten werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht nach dem KSVG kranken- und pflegeversichert.

  • aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. In diesen Fällen sollte mit der zuständigen Krankenkasse oder der KSK Kontakt aufgenommen werden,
  • das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sind,
  • bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversicherungspflichtig sind (z. B. Arbeitslose nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Landwirte nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte),
  • nach den allgemeinen Vorschriften über die Krankenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen ihrer Tätigkeit als Beamter, Soldat) oder durch besonderen Bescheid von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • eine andere nicht künstlerische oder nicht publizistische Tätigkeit (z. B. als Rechtsanwalt, Arzt, Gastwirt, Tanzlehrer für Gesellschaftstanz, Dolmetscher) als wirtschaftliche Haupttätigkeit ausüben, es sei denn, diese ist geringfügig (§ 8 SGB IV),
  • freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten,
  • die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgenommen haben oder
  • ordentlich Studierende sind und die selbständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben.

Diese Ausnahmen sind geregelt in § 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das KSVG nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung z. B. durch einen Lebensversicherungsvertrag bereits besteht.

Eine vor dem 01.01.1992 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) behält ihre Gültigkeit. In den betreffenden Fällen besteht folglich keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht/Pflegeversicherungspflicht

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten für den Künstler / Publizisten vor, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen:

  • für Berufsanfänger
  • für Höherverdienende

Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit. Der Berufsanfänger kann wählen, ob er der gesetzlichen Krankenkasse beitreten oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern will.

Der Antrag, die private Krankenversicherung zu wählen, ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der KSK zu stellen.

Als Folge der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht tritt in der Regel gleichzeitig die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung ein. Eine private Kranken- und Pflegeversicherung muss nachgewiesen sein. Auf Antrag zahlt die KSK einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. 

Wer als Berufsanfänger befreit worden ist, kann bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit gegenüber der KSK schriftlich erklären, dass er in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren möchte. Wird davon kein Gebrauch gemacht, bleibt die Befreiung als Berufsanfänger jedoch nicht dauerhaft erhalten. Sie endet drei Jahre nach dem Ende der Berufsanfängerzeit mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Ab dem Folgetag tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG ein. Das heißt: Spätestens ab diesem Zeitpunkt kommt über die KSK eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV zustande.

Nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Befreiung als Höherverdienender erfüllt sind, muss kein Wechsel von der privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.

Krankenversicherungspflichtige Künstler und Publizisten, deren Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelegen hat, können einen Antrag auf Befreiung von der (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht stellen. Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.

Beispiel

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist im Jahr 2024 möglich, wenn die Gesamteinkünfte aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit (siehe Arbeitseinkommen, PDF, 121 KB) in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 mehr als 195.300 € betragen haben.

Der Befreiungsantrag ist mit dem Fragebogen einzureichen. Besteht bereits Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), muss der Antrag bis spätestens 31.03.2024 gestellt worden sein.

Auf Antrag zahlt die Künstlersozialkasse (KSK) einen Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen  gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Höherverdienender kann nicht widerrufen werden. Ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht mehr möglich.

Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, haben gegenüber der KSK einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Dieser Zuschuss ist bei der KSK schriftlich zu beantragen.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem erzielten Jahresarbeitseinkommen. In der Regel wird der Beitragsanteil als Zuschuss gezahlt, den die KSK bei (fiktiver) Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie. Für die Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung wird der einheitliche Beitragssatz zugrunde gelegt.

Künstler und Publizisten, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten auf Antrag ebenfalls die Hälfte des freiwilligen Beitrags, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den die KSK bei der Versicherungspflicht an die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen hätte. Das gilt unabhängig davon, ob eine Befreiung als Höherverdienender oder Berufsanfänger ausgesprochen wurde.

Eine nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der ehemaligen DDR (SVG) ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht behält ihre Gültigkeit.