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Beitrag

Der Beitrag der Versicherten

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2024 beträgt 18,6 %. Der einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 2024 liegt  bei 14,6 %. Die gesetzlichen Krankenkassen können zusätzlich einen individuellen Zusatzbeitrag erheben.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2024 liegt bei 3,4 % bei nachgewiesener Elterneigenschaft mit einem Kind; für jedes weitere Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz um 0,25 % (bis zum 5. Kind).  Der Beitragssatz für Kinderlose liegt bei 4,0 %.

Für die Beitragsberechnung der versicherten Künstler und Publizisten sind diese Beitragssätze etwa zur Hälfte zugrunde zu legen.

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen beträgt 10.000,00 €

Rentenversicherung:
Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,6 %
Rentenversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 9,3 % von 10.000,00 € = 930,00 € jährlich : 12 = 77,50 € monatlich

Krankenversicherung:
Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 %
Krankenversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 7,3 % von 10.000,00 € = 730,00 € jährlich : 12 = 60,83 € monatlich *

* Hinzuzurechnen wäre die Hälfte des ggf. von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrags.
 
Pflegeversicherung:
Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,4 % (Elterneigenschaft mit 1 Kind) bzw. 4,0 % (Kinderlose)
Pflegeversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 1,7 % (+ 0,6 % für Kinderlose) von 10.000,00 € = 170,00 € (bzw. 230,00€) jährlich : 12 = 14,17 € (bzw. 19,16 €) monatlich

Das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten dar. Für den Fall der Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist es eine wichtige Rechengröße bei der Berechnung der Versicherungsbeitragszuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse im künstlerischen und publizistischen Bereich hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Beitragspflicht auf ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen abgestellt, das am Jahresende jeweils für das kommende Jahr einzuschätzen ist. Die Schätzung wird in der Regel auf Erfahrungswerten der Vorjahre aufbauen und auf den Auftragserwartungen für das Folgejahr beruhen.

Das an die KSK zu meldende, voraussichtliche Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG).
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. Honorare, Tantiemen, Gagen). Dazu gehören auch alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften bezogen werden (GEMA, GVL, Verwertungsgesellschaft Wort, Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst etc.). Betriebsausgaben sind alle Ausgaben oder Kosten, die mit der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit während des Versicherungszeitraumes entstanden sind. Zu den Ausgaben gehören insbesondere Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge), Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entstanden sind, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Abschreibungen.
Nicht abzugsfähig sind Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (wie z. B. Beiträge zur Künstlersozialversicherung oder Prämien zur privaten Kranken- oder Lebensversicherung).

Als Schätzgrundlage kann auf den im letzten Einkommensteuerbescheid bzw. in der letzten Einkommensteuererklärung oder den im letzten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisrechnung) ausgewiesenen Gewinn zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch zu erwartende Veränderungen (z. B. Verbesserung oder Verschlechterung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) zu berücksichtigen.

Wenn sich die Schätzung im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklichen lässt oder übertroffen wird, besteht die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden dann den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus. Denn das gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung führt zu verbindlichen Monatsbeiträgen, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können. Die Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte daher besonders sorgfältig erfolgen.