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Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit mehr als  einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 538,00 Euro monatlich nicht übersteigt.

Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht.

Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich.

Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem KSVG in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen überschreiten werden.

Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit z. B. wegen Kindererziehung, freiwilligem Wehrdienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.
Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den in jedem Jahr angepassten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet .

Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichender Nachweise die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft.

Der Fragebogen kann samt Informationsschrift und weiteren Hinweisen im Mediencenter heruntergeladen werden. Einen Überblick über verschiedene künstlerische und publizistische Tätigkeiten finden Sie ebenfalls im Fragebogen unter Ziffer 1.

Beachten Sie, dass eine Rücksendung der ausgefüllten Anmeldeunterlagen (Fragebogen inklusive Nachweise bzw. weiterer Unterlagen) ausschließlich auf dem Postweg zulässig ist.