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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Feststellung der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann festgestellt werden, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Kunst und Publizistik

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Wer im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, wird nicht nach dem KSVG versichert, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Die Grenze liegt bei 3.900,00 Euro jährlich bzw. 325,00 Euro monatlich. Liegt das Jahreseinkommen unter dieser Grenze, wird Versicherungspflicht nicht festgestellt. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung nach dem KSVG.

Berufsanfänger

Für Berufsanfänger, die ihre wirtschaftliche Existenz noch aufbauen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie das erforderliche Mindestarbeitseinkommen voraussichtlich nicht überschreiten.

Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem KSVG unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung, freiwilligem Wehrdienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.

Die Versicherungsbeiträge werden für Berufsanfänger, die unterhalb der Mindestarbeitsverdienstgrenze liegen, nach den jährlich angepassten Mindestwerten (Mindestbeiträge) berechnet.

Fragebogen

Die KSK überprüft die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht anhand eines Fragebogens und einzureichender Nachweise. Den Fragebogen können Sie im Mediencenter unter Anmeldeunterlagen herunterladen. Einen Überblick über künstlerische und publizistische Tätigkeiten finden Sie im Fragebogen unter Ziffer 1.

Beachten Sie, dass eine Rücksendung der ausgefüllten Anmeldeunterlagen (Fragebogen inklusive Nachweise bzw. weiterer Unterlagen) ausschließlich auf dem Postweg zulässig ist.