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Leistungen

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten ("Verwerter").

Die Künstlersozialkasse (KSK) meldet die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.

Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die KSK nicht zuständig.
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich der zuständige Rentenversicherungträger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Ein Antrag auf Altersrente oder eine Reha-Maßnahme ist also an die allgemeine Rentenversicherung zu richten. Dort werden auch die Fragen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung von Renten, zu bereits erworbenen Rentenansprüchen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und vieles mehr beantwortet.

Zu diesem Zweck hat die allgemeine Rentenversicherung vielerorts Auskunfts- und Beratungsstellen eingerichtet. In Fragen der Krankenversicherung (Leistungen, Beitragssätze usw.) wenden sich versicherungspflichtige Künstler oder Publizisten an die selbst gewählte gesetzliche Krankenversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht Bestandteil der Künstlersozialversicherung. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt entweder

  • als Pflichtversicherung kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII): z. B. Künstler und Publizisten, die Beschäftigte sind, oder
  • als Pflichtversicherung aufgrund Satzung (§ 3 SGB VII): z. B. "freie" Grafiker und Fotografen bei der BG ETEM oder
  • als freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII): z. B. Künstler und Publizisten in den Bereichen Wort, Musik und darstellende Kunst bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf Künstler und Publizisten der Bereiche Wort, Musik und darstellende Kunst. Bei den bildenden Künsten kann auch die Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften in Betracht kommen, hierbei ist nach den verwendeten Werkstoffen zu differenzieren.
Fragen zur Unfallversicherung und zu den Leistungen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender Einrichtungen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Hauptverwaltung
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Fon: 040 5146-0
Fax: 040 51462146 oder 5110130
www.vbg.de

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Fon: 0211 3778-0
Fax: 0221 3778-1199
infobgetem.de
www.bgetem.de

Ansonsten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksverwaltung.

Für selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG pflichtversichert sind, besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeldzahlung ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Ein Selbständiger kann für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung heranziehen. Dieser Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Leistungsanspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche) ist für viele Selbständige jedoch häufig wirtschaftlich kaum zu überbrücken. Daher hat der Gesetzgeber neben diesem Grundanspruch eine Möglichkeit für Selbständige eröffnet, um bei Arbeitsunfähigkeit einen früheren Beginn der Krankengeldzahlung zu erreichen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten hierzu im Rahmen von Wahltarifen die Möglichkeit der Ausgestaltung von Leistungsansprüchen bei Zahlung von zusätzlichen Beiträgen an. Diese zusätzlichen Beiträge sind direkt an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Hierzu erteilt Ihnen die gewählte gesetzliche Krankenkasse gerne Auskunft.

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten für Künstler / Publizisten vor, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungs- / Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen:

  • für Berufsanfänger
  • für Höherverdienende

Wer die Absicht hat, sich zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem KSVG befreien zu lassen, sollte sich mit den Unterschieden zwischen einer privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung vertraut machen, bevor entsprechende Anträge gestellt werden.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind unabhängig vom Lebensalter und von einem bestehenden Risiko (etwa einer Erkrankung) und passen sich immer der jeweiligen Einkommenssituation, die bei Selbständigen oft stark schwankend sein kann, an.

Die Prämien zur privaten Krankenversicherung richten sich nach dem Eintrittsalter und nach dem persönlichen Risiko (Zuschläge z. B. bei bestehenden Krankheiten). Eine automatische Anpassung der Prämien in wirtschaftlich schlechten Zeiten des Versicherungsnehmers erfolgt nicht.

  • Für Familienmitglieder ist bei der privaten Krankenversicherung ein zusätzlicher Prämienanteil zu entrichten. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt sämtliche Familienangehörige, soweit sie nicht selbst versicherungspflichtig sind, beitragsfrei und bei vollem Leistungsanspruch mit ein.
  • Sollte die selbständige Tätigkeit irgendwann, beispielsweise im Alter, aufgegeben werden, entfällt der Beitragszuschuss der KSK zur privaten Krankenversicherung. Mit der Rentengewährung leistet der Rentenversicherungsträger zwar einen Zuschuss auch zur privaten Krankenversicherung; dieser richtet sich jedoch ausschließlich nach dem Zahlbetrag der Rente (geringe Rente - geringer Zuschuss).
  • In die beitragsmäßig besonders günstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kann nur eintreten, wer den deutlich überwiegenden Teil seines aktiven Berufslebens gesetzlich krankenversichert war. Allerdings wurde aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.07.2001 für nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler und Publizisten der Zugang erleichtert.