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Detail

Corona-Krise: Hinweise für selbständige Künstler und Publizisten und abgabepflichtige Unternehmen

Stand 22.12.2020 mit Anpassung unter Ziff. 3 Versicherte vom 14.01.2021

Die Möglichkeiten der Versicherten und Unternehmen, mit ihrer Arbeit Einkommen zu erwirtschaften, sind auch weiterhin stark eingeschränkt.

Seit Beginn der Corona-Krise hat die Künstlersozialkasse sowohl ihren Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt.

Nachstehend finden Sie eine aktualisierte Zusammenfassung über die getroffenen Maßnahmen und die möglichen Rechtsfolgen.

Maßnahmen für Versicherte

  1. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
    Sollten aufgrund der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunftprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich. Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer an.

    Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Beachten Sie bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich  Zinsen erheben muss. Die Künstlersozialkasse legt weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.
     
  2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
    Es besteht weiterhin jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine Einkommensanpassung für 2020 ist deswegen nicht mehr möglich.

    Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über unseren Vordruck (PDF, 348 KB) erfolgen.
     
  3. Wenn das Arbeitseinkommen nur noch geringfügig ist
    Sollten Sie infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 Euro erwarten, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand Ihrer Versicherungspflicht. Bitte beachten Sie, dass dies nicht gilt, sofern Sie bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019 mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.
     
  4. Auswirkungen von „Corona-Soforthilfen“ auf das Arbeitseinkommen
    Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben.

    Vorweg: bei der Künstlersozialkasse kann keine Soforthilfe beantragt werden. Auch zu den Anspruchsvoraussetzungen oder zur Höhe eines Soforthilfeanspruchs kann die Künstlersozialkasse keine Aussage treffen. Hierfür sind ausschließlich die vom Bund und den Ländern eingerichteten Stellen zuständig.

    Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger (Änderungs-)Meldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Die Grundformel für eine geänderte Arbeitseinkommensschätzung lautet:
    Geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres aus künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
    geschätzte Betriebsausgaben des Jahres für künstlerische/publizistische Tätigkeit

    + ausgezahlte Soforthilfen des Jahres für künstlerische/publizistische Tätigkeit
    ______________________________________________________________
    = Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
    ===========================================================

    Auch bei Erhalt einer Soforthilfe gilt: Die Korrektur des Arbeitseinkommens kann die Künstlersozialkasse nur für noch kommende Beitragsmonate des laufenden Jahres der Auszahlung berücksichtigen. Für bereits laufende oder vergangene Monate kann keine Änderung erfolgen.

    Andere Soforthilfen, die nicht direkt für die selbstständige Tätigkeit gezahlt werden sondern dem privaten Lebensunterhalt dienen (zum Beispiel für Kinderbetreuung, vorübergehender Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, etc.) müssen nicht bei der Schätzung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden!

    Ob die „Novemberhilfe“ als Einkommen zu versteuern ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder verfolgen Sie die Veröffentlichungen auf den Internetseiten der jeweiligen Landesregierungen. Nach den Vollzugshinweisen des BMWi  und BMF,  Ziff. 12, sind „die als Novemberhilfe … bezogenen Leistungen steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen“. Die individuelle Umsetzung obliegt jedoch den Bundesländern. Wenn  eine Hilfszahlung als Einkommen versteuert werden muss, beziehen Sie sie bitte auch in die Angabe Ihres voraussichtlichen Arbeitseinkommens ein.

    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Wichtiger Hinweis zur Grundsicherung:

Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Sie auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Eine Beendigung der Versicherung nach dem KSVG ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Die durch die KSK festgestellte Rentenversicherung bleibt bestehen. Werden aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, verlieren Sie ihren Versicherungsstatus bei der KSK nicht. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird nur dann vollständig beendet, wenn Sie uns mitteilen, dass die Tätigkeit aufgegeben wurde.

Niemand muss befürchten, dass durch den Bezug von Grundsicherung der Versicherungsstatus in der Künstlersozialversicherung verloren geht.

Hinweis: Durch den Bezug von Grundsicherung / Arbeitslosengeld II kann das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der Krankenversicherung abgewendet werden. Bestehen bei der KSK Beitragsrückstände und wurde Ihnen per Mahnung das Ruhen des Leistungsanspruches angekündigt, ist es ratsam, den Beitragsrückstand über eine Ratenzahlung auszugleichen oder eine Stundung der Beiträge zu beantragen. Je nach Lage des Einzelfalles kann es ratsam sein, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei dem für Sie zuständigen Jobcenter zu stellen. Für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Normalfall durch den Leistungsträger entrichtet. Die Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK würde dementsprechend entfallen. Die Absicherung in der Krankenversicherung bleibt vollumfänglich erhalten.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen

  1. Termin zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
    Im Januar 2021 werden die Meldebögen für das Jahr 2020 versandt. Die gesetzlich geregelte Abgabefrist endet am 31.03.2021; eine Online-Meldung ist möglich.

    Die Frist zur Abgabe der Entgeltmeldung für das Jahr 2019 ist abgelaufen. Bitte geben Sie Ihre Entgeltmeldung für 2019 in jedem Falle ab, auch wenn die Frist verstrichen ist. Üblicherweise haben Sie einen entsprechenden Vordruck dazu bereits im Januar 2020 per Post erhalten. Sie finden den Meldebogen jedoch auch hier  auf unserer Internetseite und können diesen für eine postalische Meldung nutzen, soweit Ihnen der im Januar 2020 übermittelte Meldebogen nicht mehr vorliegen sollte. Allgemeine Informationen zur Abgabepflicht und zum Verfahren finden Sie zudem hier (PDF, 365 KB).
     
  2. Zahlungserleichterungen

    Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls Ihr Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Angabe Ihrer Abgabenummer mit einer kurzen Begründung postalisch an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. Reichen Sie bitte zudem im Fall von Ratenzahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat ein. Soweit zur Prüfung des Antrages weitere Angaben  oder Unterlagen notwendig sind, wird sich die KSK mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Beachten Sie bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss. Die KSK legt weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.
     
  3. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung

    Hierzu ergeben sich keine Änderungen zu unserem Hinweis vom 23. März 2020.

    Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen der Corona-Krise voraussichtlich erheblich geringer oder höher ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt oder erhöht werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag (PDF, 303 KB) genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de gestellt werden.

    Im Antrag ist die im Jahr 2021 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung für die Korrektur anzugeben.