Die Einschränkung sozialer Kontakte mit ihren gravierenden Auswirkungen auch auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die sonstige Wirtschaft erfährt zwischenzeitlich erste Lockerungen. Zudem entwickeln sich in einigen Bereichen Alternativen zu hergebrachten Arbeitsweisen, die dazu beitragen können, die wirtschaftliche Existenz von Selbstständigen und Unternehmen zu erhalten.
Mit unseren Hinweisen vom 23.03.2020 (siehe unten) hatten wir Sie als Versicherte und abgabepflichtige Unternehmen über Erleichterungen bei Zahlungsverpflichtungen und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zuge der Corona-Krise informiert, die bis zum 30.06.2020 Geltung haben. Nachstehend informieren wir Sie noch einmal über die getroffenen Maßnahmen und die möglichen Rechtsfolgen.
Maßnahmen für Versicherte
- Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
Es gelten die Regelungen aus den Hinweisen vom 23.03.2020. Sollten aufgrund der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunftprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich. Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer an.
Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor dem 05.Juli 2020 geltend gemacht werden.
Bitte bedenken Sie, dass die gestundeten Beiträge in voller Summe am 05. Juli fällig werden.
Wie schon vor der Corona-Krise kann auch nach Auslaufen der oben genannten Regelung ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Dies ist jedoch in der Regel erst dann möglich, wenn die Beiträge fällig geworden sind und nicht im Voraus vor der Fälligkeit. Zudem müssen künftig in der Regel wieder Zinsen erhoben werden. Dies ist der aktuelle Sachstand. Über kurzfristige Änderungen hierzu werden wir Sie umgehend informieren.
- Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
Es besteht wie auch vor der „Corona-Krise“ jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung. Die Änderung kann formlos schriftlich, per E-Mail oder über unseren Vordruck (PDF, 348 KB) erfolgen.
- Wenn das Arbeitseinkommen nur noch geringfügig ist
In unserem Hinweis vom 18.März 2020 (siehe unten) haben wir bereits über die Möglichkeit informiert, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Wenn die Einkommenserwartung infolge der „Corona-Krise“ herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht überschritten werden kann.
Das heißt, auch wenn Sie durch die Minderung des Arbeitseinkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würden, wird die Versicherung nicht beendet. Der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.
- Auswirkungen von „Corona-Soforthilfen“ auf das Arbeitseinkommen
Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben.
Vorweg: bei der Künstlersozialkasse kann keine Soforthilfe beantragt werden. Auch bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen oder der Höhe eines Soforthilfeanspruchs kann die Künstlersozialkasse keine Aussage treffen. Hierfür sind ausschließlich die vom Bund und den Ländern eingerichteten Stellen zuständig.
Zu Soforthilfen haben wir bereits mit Hinweis vom 07.04.2020 (siehe unten) informiert. Das dort genutzte Rechenbeispiel dient jedoch lediglich der Veranschaulichung der korrekten Berücksichtigung von Soforthilfen bei der Schätzung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer/ publizistischer Tätigkeit. Es lässt in keinem Fall Rückschlüsse auf die mögliche Höhe einer Soforthilfe zu.
Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger (Änderungs)-meldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die Grundformel für eine geänderte Arbeitseinkommensschätzung lautet:
Geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres aus kü./publ. Tätigkeit
– Geschätzte Betriebsausgaben des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
+ Ausgezahlte Soforthilfen des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
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= Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
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Auch bei Erhalt einer Soforthilfe gilt: Die Korrektur des Arbeitseinkommens kann die Künstlersozialkasse nur für noch kommende Beitragsmonate des laufenden Jahres der Auszahlung berücksichtigen. Für bereits abgelaufene Monate kann keine Änderung erfolgen.
Andere Soforthilfen, die nicht direkt für die selbstständige Tätigkeit gezahlt werden sondern dem privaten Lebensunterhalt dienen (zum Beispiel für Kinderbetreuung, vorübergehender Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, etc.) müssen nicht bei der Schätzung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden!
Wichtiger Hinweis zur Grundsicherung
Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Sie auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.
Eine Beendigung der Versicherung nach dem KSVG ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Die durch die KSK festgestellte Rentenversicherung bleibt bestehen. Werden aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, verlieren Sie ihren Versicherungsstatus bei der KSK nicht. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird nur dann vollständig beendet, wenn Sie uns mitteilen, dass die Tätigkeit aufgegeben wurde.
Niemand muss befürchten, dass durch den Bezug von Grundsicherung der Versicherungsstatus in der Künstlersozialversicherung verloren geht.
Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen
- Termin zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
Grundsätzlich endete die gesetzlich geregelte Abgabefrist für das Jahr 2019 bereits am 31. März 2020. Aufgrund der aktuellen Lage kann weiterhin eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30. Juni 2020 gewährt werden. Dazu ist jedoch ein formloser schriftlicher Antrag mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de oder auf dem Postweg erforderlich.
Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Meldebogens für das Jahr 2019 über den 30.06.2020 hinaus kommt jedoch nicht in Betracht.
Bitte geben Sie Ihre Entgeltmeldung für 2019 in jedem Falle ab, auch wenn die Frist verstrichen ist. Üblicherweise haben Sie einen entsprechenden Vordruck dazu bereits im Januar 2020 per Post erhalten. Sie haben in diesem Schreiben einen Authentifizierungscode erhalten, mit dem Sie die Meldung auf der Homepage der KSK online einreichen können. Sie finden den Meldebogen jedoch auch hier auf unserer Internetseite und können diesen für eine postalische Meldung nutzen, soweit Ihnen der im Januar 2020 übermittelte Meldebogen samt Authentifizierungscode nicht mehr vorliegen sollte. Allgemeine Informationen zur Abgabepflicht und zum Verfahren finden Sie zudem hier (PDF, 364 KB).
- Rechtsfolgen bei nicht erfolgter oder verspäteter Abgabe der Entgeltmeldung:
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Künstlersozialkasse bei Fristversäumnis für das abgabepflichtige Entgelt des Jahres 2019 eine Schätzung vornehmen muss (Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG), bis die Entgeltmeldung des Unternehmens vorliegt. Durch die Schätzung ergeben sich in der Regel entsprechende Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen. Zudem entbindet Sie die Schätzung nicht von Ihrer Meldepflicht.
- Zahlungserleichterungen
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls Ihr Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Angabe Ihrer Abgabenummer mit einer kurzen Begründung postalisch an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. In diesen Fällen kann eine zinslose Stundung bis 30. Juni 2020 erfolgen.
Das bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.
Auch über den 30.Juni 2020 hinaus kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Diese Anträge werden im Einzelfall geprüft. Nach jetzigem Stand ist ab dem 01. Juli 2020 - wie vor der Corona-Krise - mit einer Verzinsung zu rechnen.
Einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung ab 01. Juli 2020 stellen Sie ebenfalls formlos schriftlich auf dem Postweg an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail mit einer ausführlichen Begründung an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. Bitte geben Sie immer Ihre Abgabenummer mit an und reichen Sie im Fall von Ratenzahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat ein. Die Künstlersozialkasse wird auf Sie zukommen, soweit zur Prüfung des Antrages darüber hinaus ergänzende Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen sind.
- Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
Hierzu ergeben sich keine Änderungen zu unserem Hinweis vom 23. März 2020.
Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen der „Corona-Krise“ voraussichtlich erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag (PDF, 139 KB) genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de gestellt werden.
Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben. Bitte berücksichtigen Sie soweit möglich bei der Einschätzung der im Jahr 2020 zu erwartenden Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sich bereits abzeichnende Entwicklungen und Lockerungen der Corona-Beschränkungen.