Worum geht es?
Die Finanzverwaltung berücksichtigt Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen, wenn die Beiträge von der meldepflichtigen Stelle elektronisch übermittelt wurden. Die Künstlersozialkasse ist eine meldepflichtige Stelle. Sie durfte die Beiträge bislang nur elektronisch übermitteln, wenn der Künstler oder Publizist in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Grundlage für die Meldung der Künstlersozialkasse ist Paragraf 10 Absatz 2a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der alten Fassung. Ab dem Steuerjahr 2019 ist eine Einwilligung des Künstlers oder Publizisten in die elektronische Datenübermittlung nicht mehr erforderlich. Die Künstlersozialkasse muss die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung elektronisch melden. Die Verpflichtung der Künstlersozialkasse zur Meldung ist in Paragraf 10 Absatz 2b EStG neuer Fassung geregelt. Die Änderung ergibt sich aus dem "Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680".
Was ändert sich?
Für Sie ändert sich nichts, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Künstlersozialkasse übermittelt Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung weiterhin an die Finanzverwaltung. Eine Änderung ergibt sich jedoch, wenn Sie der Künstlersozialkasse keine Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben. Bis zum Steuerjahr 2018 hat die Künstlersozialkasse keine Beitragsdaten an die Finanzverwaltung gemeldet. Ab dem 1. Januar 2019 ist die Künstlersozialkasse gesetzlich verpflichtet, alle Beiträge an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Auf eine Einwilligung kommt es nicht mehr an. Die Künstlersozialkasse meldet daher ab dem Steuerjahr 2019 auch Beitragsdaten von selbständigen Künstlern und Publizisten, die nicht mit der Datenübermittlung einverstanden sind.
Was passiert jetzt?
Die Künstlersozialkasse meldet im Februar 2020 alle Beitragsdaten zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für das Steuerjahr 2019 an die Finanzverwaltung. Sie erhalten von der Künstlersozialkasse im März 2020 eine Bescheinigung, mit der Sie über Ihre gemeldeten Beitragsdaten informiert werden ("Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 2b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2019").
Wo gibt es weitere Informationen?
Eine weiterführende Beratung zum Meldeverfahren oder zu den rechtlichen Grundlagen im Einkommenssteuergesetz fällt nicht in den Aufgabenbereich der Künstlersozialkasse. Bei Interesse oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.