Am 01. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft.
Durch die Gesetzesänderung soll einerseits die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gewährleistet bleiben. Andererseits hat der Bundestag mit dieser Gesetzesänderung auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt, wonach bei den Beitragssätzen stärker differenziert werden muss, ob Versicherte Kinder haben oder nicht. Insbesondere die Erziehungsphase der Kinder unter 25 Jahren soll durch das PUEG stärker berücksichtigt werden.
Was sich für Versicherte, für die derzeit Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, ändert:
--> Beitrag steigt
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt für alle Versicherten um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % (Versichertenanteil: 1,7 %).
Versicherte ohne Kind zahlen ab ihrem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,6 % (Beitragssatz ohne Kind: 4 %, Versichertenanteil ohne Kind: 2,3 %).
--> Beitragsdifferenzierung nach Anzahl der Kinder/Abschläge für Kinder
Da die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Anzahl der Kinder abhängig sein soll, gelten für Eltern mit Kindern unter 25 Jahren gestaffelte Beitragssätze. Für Versicherte ab zwei Kindern (leibliches Kind, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind) unter 25 Jahren (Lebensalter des Kindes) gelten Beitragsabschläge abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.
Für Versicherte mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag vom allgemeinen Beitragssatz für Eltern beträgt somit
- bei 2 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
- bei 3 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
- bei 4 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
- bei 5 berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.
Für Eltern mit mehr als 5 Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.
Die neuen Beitragsabschläge gelten jeweils bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Lebensjahr eines der Kinder endet.
Sofern für Sie zum 01.07.2023 laufend Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, erhalten Sie Mitte Juli 2023 eine Beitragsmitteilung mit den geänderten Beitragssätzen und weiteren Informationen. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung konnten wir die Abschläge für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren nicht berücksichtigen.
Da das PUEG innerhalb kürzester Zeit verabschiedet wurde, räumt der Gesetzgeber allen Stellen, die Pflegeversicherungsbeiträge erheben oder abführen, eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 ein, um die Beiträge nach den neuen Vorgaben zu berechnen. Sollten Sie zu viel an uns gezahlt haben, erstatten wir Ihnen den entsprechenden Betrag rückwirkend zum 01.07.2023. Ein Widerspruch oder ein Erstattungsantrag ist nicht nötig.
Beitragssätze und -tragung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2023
Persönliche Situation | allgemeiner Beitragssatz PV ab 01.07.2023 | Beitrags-zuschlag ab 01.07.2023 | Anteil KSK ab 01.07.2023 | Anteil Versicherte ab 01.07.2023 |
Versicherte ohne Kinder | 3,4 % | 0,6 % | 1,7 % | 2,3% |
Versicherte mit 1 Kind | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7% |
Versicherte mit 2 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,25 % | entfällt | 1,7 % | 1,45% |
Versicherte mit 3 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,5 % | entfällt | 1,7 % | 1,2% |
Versicherte mit 4 Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 0,75 % | entfällt | 1,7 % | 0,95% |
Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25 | 3,4 % mit Abschlag 1 % | entfällt | 1,7 % | 0,7% |
Versicherte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |
Versicherte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |
kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind | 3,4 % | entfällt | 1,7 % | 1,7 % |