Siehe dazu auch die Information vom 30.08.2018.
Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) konnte die nach dem KSVG versicherten Riester-Sparer ermitteln. Für die Betroffenen wurde zwischenzeitlich die Überprüfung der Altersvorsorgezulage wiederholt. Die zunächst zurückgeforderte Zulage soll nun am 15.02.2019 oder nach einem weiteren Bearbeitungsschritt am 15.05.2019 wieder ausgezahlt werden.
Eine schriftliche Information der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hierzu ist ab der 4. Kalenderwoche vorgesehen - das Informationsschreiben können Sie <link file:417 _blank pdf>hier</link> einsehen. Die ZfA hat zudem eine Hotline (s. Informationsschreiben der ZfA) für die Betroffenen eingerichtet.
In der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG), die den Riester-Sparern über den Anbieter des Altersvorsorgevertrages Anfang 2019 zugeht, wird zunächst die Rückforderung der Zulagen für das Jahr 2017 ersichtlich sein. Das Ergebnis der neu ermittelten Zulagen wird vom Anbieter erst in der im Jahr 2020 erstellten Bescheinigung für das Kalenderjahr 2019 ausgewiesen, weil die Auszahlung nunmehr im Jahr 2019 erfolgt.
In folgenden Ausnahmefällen besteht allerdings Handlungsbedarf:
- Hat der/die Versicherte kein Informationsschreiben von der ZfA erhalten (Versand ab der 4. Kalenderwoche), muss schriftlich ein Festsetzungsantrag (PDF, 59 KB) bei dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages gestellt werden.
- Hat der/die Versicherte ein Informationsschreiben von der ZfA erhalten, wurde aber laut Steuerbescheid 2017 der Sonderausgabenabzug nicht gewährt, muss schriftlich Einspruch gegen den Steuerbescheid bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
Sofern ein Festsetzungsantrag erforderlich wird, fragen Sie bitte Ihren Anbieter des Altersvorsorgevertrages nach einem Vordruck für den Festsetzungsantrag. Sie können den Festsetzungsantrag auch formlos bei Ihrem Anbieter einreichen. Hierfür stellt Ihnen die Künstlersozialkasse folgenden Musterantrag (PDF, 59 KB) zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass dieser Formulierungsvorschlag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Wichtig: Sie verlieren Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage nicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie den Festsetzungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der oben genannten Bescheinigung nach § 92 EStG schriftlich einreichen.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich fristgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist einzulegen. Sollte diese bereits abgelaufen sein, greift § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Wir entschuldigen uns für den zusätzlichen Aufwand, der Ihnen dadurch entsteht!
Beachten Sie bitte, dass die Künstlersozialkasse mangels eigener Zuständigkeit keine verbindlichen Auskünfte in Fragen der Riester-Förderung oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten erteilen kann. Als Ansprechpartner stehen die ZfA und die Steuerbehörden zur Verfügung.