Ein betroffenes Unternehmen hatte im Jahr 2015 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe eingelegt. Über diese Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 15. Januar 2018 in einem Vorprüfungsverfahren beraten und entschieden, sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs noch die mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei den Begründungserfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt.
Von einer weiteren Begründung hat das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erforderlichen Mittel werden - neben den Beiträgen der Versicherten und einen Zuschuss des Bundes - aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen generiert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Dadurch wird den selbständigen Künstlern und Publizisten ein sozialer Schutz geboten, für den sie - ähnlich wie Arbeitnehmer - etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge zu tragen haben.