Die Künstlersozialkasse ist verpflichtet, jedes Jahr für das Vorjahr Meldedaten aller versicherten Künstler und Publizisten an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Diese Meldungen bilden die Grundlage für verschiedene Berechnungen bei der Deutschen Rentenversicherung, zum Beispiel für die Riester-Zulage.
Bei der Meldung für das Jahr 2017 sind zunächst Probleme aufgetreten. Die Jahresmeldungen für 2017 konnten deshalb nicht rechtzeitig an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden. Diese Probleme sind mittlerweile behoben. Die Meldungen für das Jahr 2017 wurden von der Künstlersozialkasse im August 2018 korrekt an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.
Die verspätete Übermittlung der Jahresmeldungen 2017 kann Auswirkungen auf Ihre Riester-Zulage und die Steuererstattung haben. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) – das ist die zuständige Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung für die Riester-Zulage – beginnt grundsätzlich zum 1. Juni eines Jahres mit der Riester-Prüfung. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Jahr der Zulagenantrag entweder von Ihnen oder Ihrem Anbieter des Altersvorsorgevertrages gestellt, wird die Riester-Zulage für das Jahr 2017 zurückgefordert, weil bis zum 1. Juni 2018 die Meldungen der Künstlersozialkasse noch nicht vorlagen.
Das Ergebnis der Riester-Prüfung für 2017 wird Ihnen in der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) von Ihrem Anbieter Anfang des Jahres 2019 mitgeteilt. Wird darin für das Jahr 2017 die Riester-Zulage zurückgefordert, sollten Sie bei Ihrem Anbieter schriftlich einen sogenannten Festsetzungsantrag stellen, damit Ihnen die Riester-Zulage für das Jahr 2017 nicht verloren geht. Fragen Sie bitte Ihren Anbieter des Altersvorsorgevertrages nach einem Vordruck für den Festsetzungsantrag. Sie können den Festsetzungsantrag auch formlos bei Ihrem Anbieter einreichen. Hierfür stellt Ihnen die Künstlersozialkasse einen Musterantrag zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass dieser Formulierungsvorschlag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.
...zum Musterantrag (PDF, 59 KB)...
Wichtig: Sie verlieren Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage nicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie den Festsetzungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG schriftlich einreichen.
Wir entschuldigen uns für den zusätzlichen Aufwand, der Ihnen dadurch entsteht!
Achtung: Die zurückgeforderte Riester-Zulage kann sich nachteilig auf Ihren Steuervorteil ausgewirkt haben, weil der Sonderausgabenabzug vom Finanzamt nicht oder nicht bis zur Höchstgrenze (2.100 € pro Jahr) berücksichtigt wurde. Sobald die ZfA die Zulage neu berechnet hat, werden die Finanzämter darüber informiert. Führt die Änderung der Riester-Zulage zu einer Abweichung von dem im Steuerbescheid berücksichtigten Sonderausgabenabzug, wird der Steuerbescheid von Amts wegen nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG insoweit geändert. Sie erhalten automatisch einen korrigierten Einkommensteuerbescheid.