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Detail

Wussten Sie schon, dass ...

... geleistete Zahlungen an im Ausland lebende selbständige Künstler und Publizisten in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen sind?

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Künstler und Publizisten erhoben, die selbständig tätig sind, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Personen die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Auf die persönliche Versicherungspflicht des Künstlers im In- oder Ausland kommt es bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht an. Die Künstlersozialabgabe wird personenunabhängig als Umlage erhoben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier: <link file:157 _blank pdf>Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler und Publizisten</link>

Grundsätzlich gilt, dass jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen von natürlichen Personen oder Personengesellschaften in Form einer Einzelfirma, einer GbR oder einer Partnergesellschaft zur Künstlersozialabgabe führt.

Nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen sind Zahlungen an sogenannte juristische Personen (z. B. GmbH, AG) oder Personengesellschaften in Form der OHG und KG. In den genannten Fällen ist für die Beurteilung der Abgabepflicht die Rechtsform des Auftragnehmers ausschlaggebend. Weitere Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage finden Sie hier: Ausnahmen zur Bemessungsgrundlage (PDF, 183 KB)