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Künstlersozialabgabe

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).

Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:

  • Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
  • Für selbständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.

Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.

Die Künstlersozialabgabe wurde für die Jahre bis 1999 in Form von unterschiedlichen Abgabesätzen für die einzelnen Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst) erhoben. Vom Jahr 2000 an gilt wieder ein einheitlicher Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Dieser hat sich seitdem wie folgt entwickelt (Jahr/Prozent):

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
4,0 3,9 3,8 3,8 4,3 5,8 5,5 5,1 4,9 4,4
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
3,9 3,9 3,9 4,1 5,2 5,2 5,2 4,8 4,2 4,2
2020 2021 2022 2023 2024
4,2 4,2 4,2 5,0 5,0

Bis zum 30.09. eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch eine "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.

Um die Jahresmeldung überprüfbar zu machen, haben die abgabepflichtigen Verwerter bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie aus unserer Informationsschrift Nr. 17 zur Künstlersozialabgabe.