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Pflichten Unternehmer und Verwerter

Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sieht verschiedene Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen vor:

Die Meldepflicht ermöglicht die korrekte Berechnung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen. Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Für die Meldung wird von der KSK ein gesondertes Formular versandt.

Falls Ihnen das Meldeformular der KSK noch nicht vorliegt, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch oder schriftlich, per Fax oder E-Mail.

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.

Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.

Die Zahlungspflicht ermöglicht die Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die rechtzeitige Erhebung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG).

Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.

Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit dem jeweils geltenden Abgabesatz ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.

Beispiel

Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat für das Jahr 2017eine Entgeltsumme von 48.000,00 EURO gemeldet.

Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März 2018 bis Dezember 2018 ist jeweils ein Zwölftel der für 2017 gemeldeten Entgeltsumme (= 4.000,00 EURO). Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2018 geltenden Vomhundertsatz in Höhe von 4,2 % ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2018 zu entrichten sind (= 168,00 EURO). Dieser Beitrag ist auch für die Monate Januar und Februar 2019 zu zahlen. Ab März 2019 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2018 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2019 (= 4,2 %).

Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.

Die Aufzeichnungspflicht ermöglicht es dem Unternehmer, eine nachvollziehbare Meldung abzugeben (§ 28 KSVG). Nach dem KSVG sind die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Dem Unternehmer bleibt es im Wesentlichen überlassen, in welcher Form er die Aufzeichnungspflichten erfüllt. Die Aufzeichnungen müssen jedoch folgenden Anforderungen genügen:

  • Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 Abs. 1 KSVG muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein.
  • Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können.
  • Mehrere Entgeltzahlungen für eine künstlerische/publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können.
  • Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass diese Anforderungen an die Aufzeichnungen usw. erfüllt werden können. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
  • Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen (§ 29 KSVG).

Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse oder der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) kann eine Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen oder elektronischen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung durchführen. Im Regelfall wird die KSK bei den abgabepflichtigen Unternehmen prüfen, ob die Künstlersozialabgabe in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Hier wird es vor allem darum gehen, die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Unternehmens und der daraus resultierenden Meldungen festzustellen und ggf. Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen.

Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK einen Prüfbescheid aus. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel – insbesondere zu Art und Umfang der Aufzeichnungen – festgestellt, so sind die Unternehmen verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Die KSK kann hierzu Fristen setzen und Auflagen erteilen und ggf. eine Mitteilung des Unternehmers über die Mängelbeseitigung fordern.

Nähere Informationen zum Ablauf und Inhalt einer Betriebsprüfung können Sie unserer Informationsschrift Nr. 18 entnehmen.

Einen kompakten Überblick über abgabepflichtige Sachverhalte erhalten Sie zudem in der allgemeinen Checkliste (PDF, 355 KB) sowie in denen für Verlage (PDF, 458 KB), Galerien (PDF, 428 KB), Werbeagenturen (PDF, 500 KB), Veranstalter (PDF, 765 KB) und Eigenwerber (PDF, 604 KB), worin zusätzlich branchenspezifische Besonderheiten aufgeführt sind.

Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.

Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes.