Meldung der abgabepflichtigen Entgelte für 2022
Anmeldung Abgabepflichtige
Der Code für die Authentifizierung ist Ihnen per Post mit dem Meldebogen der KSK zugegangen. Zusammen mit der Abgabenummer können wir Sie eindeutig als Abgabepflichtigen identifizieren.
Die Online-Meldung kann nur einmal pro Jahr genutzt werden. Nach dem erfolgreichen Absenden ist Ihre Abgabenummer gesperrt.
Wenn Sie Ihre Jahresmeldung erfolgreich online eingereicht haben, sehen Sie bitte von einer weiteren Meldung per Post ab. Für Änderungen nutzen Sie bitte unser Formular für Korrekturmeldungen.
Zu melden ist die Summe der Entgelte, die Sie für in selbständiger Tätigkeit erbrachte künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben (nicht die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe). Sofern keine Entgeltzahlungen erfolgt sind, ist eine Nullmeldung abzugeben.
Der Abgabesatz für das Jahr 2022 beträgt 4,2 %.
Die in den Rechnungen der Künstler/Publizisten gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht mitzumelden.
Rechnungen, Auflistungen oder Vertragskopien sind nicht einzureichen, sofern diese nicht gesondert angefordert werden.
Bei der u.U. abgefragten Betriebsnummer handelt es sich um eine achtstellige Ziffer, die in Deutschland vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Diese Betriebsnummer benötigen Sie erst dann, wenn Sie selber Arbeitnehmer beschäftigen (450-Euro-Kräfte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende). Die Betriebsnummer dient in der Sozialversicherung u. a. zur Identifikation der Arbeitgeber.
Welche Entgelte sind zu melden?
Alle Entgelte, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt werden, gehören zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Dabei ist es unerheblich, ob die Künstler / Publizisten selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Die Künstlersozialabgabe ist vielmehr auch für Entgelte an Künstler und Publizisten zu zahlen, die nicht nach dem KSVG versichert sein können, weil sie z. B.
- nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (z. B. als Arbeitnehmer, Beamte, Studenten, Pensionäre oder Rentner) für den Abgabepflichtigen tätig werden oder
- nach den Vorschriften des KSVG versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig sind oder
- ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben bzw. im Ausland tätig sind.
Selbständiger Künstler i. S. d. KSVG ist auch derjenige, der für seine Tätigkeit ein Einzelunternehmen angemeldet hat (Einzelkaufmann) oder im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit anderen zusammenarbeitet. Dabei ist die Bezeichnung des Unternehmens (z. B. “Creativ Team”, “Atelier für Grafik” o. ä.) völlig unerheblich.
Eine beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten, die als künstlerisch oder publizistisch im Sinne der KSVG anzusehen sind, entnehmen Sie bitte unserer Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialabgabe.
Zum meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (§ 25 Abs. 2 KSVG). Zum meldepflichtigen Entgelt gehört also nicht nur das Honorar, sondern auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten (z. B. Telefonkosten, Frachtkosten, Werkzeichnungen, Material- oder Personalkosten).
Entgelt ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat (§ 25 Abs. 3 KSVG).
Ausnahmen
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst)
- Zahlungen an eine KG und OHG
- Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
- Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen
- nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten Massenauflagen), wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten)
- ab 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Nur für öffentlich-rechtliche Institutionen und anerkannt gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen gilt eine weitere Ausnahme: Die so genannte “Übungsleiterpauschale” gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (seit 2021: 3.000,00 Euro/Jahr, bis 2020: max. 2.400,00 Euro/Jahr).
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pauschale ist, dass der Künstler oder Publizist für jedes Jahr schriftlich bestätigt, dass er die Steuerbefreiung tatsächlich beim Finanzamt geltend machen konnte und diese nicht noch einem anderen Auftraggeber bestätigt hat (vgl. R 17 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).
§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG
Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.
§ 28 Sätze 1 - 3 KSVG
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren.
§ 29 Satz 1 KSVG
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen.