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Nutzen Sie unsere Online-Formulare!

Meldung der abgabepflichtigen Entgelte für 2024

Anmeldung Abgabepflichtige



Fragen und Antworten zum Meldeverfahren

  • Der Code für die Authentifizierung wird Ihnen im Januar 2025 gemeinsam mit dem Meldebogen von der Künstlersozialkasse per Post zugeschickt.
  • Mit Ihrer Abgabenummer und dem Authentifizierungscode können wir Sie eindeutig als abgabepflichtiges Unternehmen identifizieren.
  • Die Online-Meldung kann nur einmal pro Jahr genutzt werden.
  • Nach erfolgreichem Absenden Ihrer Meldung ist die Online-Meldung für Sie gesperrt.
  • Wenn Sie die abgabepflichtigen Entgelte des Jahres 2024 erfolgreich gemeldet haben, erhalten Sie eine automatisierte E-Mail als Bestätigung.
  • Bitte sehen Sie von einer zusätzlichen Übersendung des Meldebogens per Post oder E-Mail ab.

Zu melden ist die Summe der Entgelte, die Sie im Kalenderjahr 2024 für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig Tätige gezahlt haben.

Bitte melden Sie NICHT die von Ihnen selbst errechnete und zu zahlende Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse berechnet.

Ausführliche Erläuterungen zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe und deren Ausnahmen finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

Möglicherweise ist das System überlastet. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

  • Achten Sie bitte darauf, dass Sie keine Leerzeichen oder Kommas eingeben.
  • Die Fehlermeldung, dass die Abgabenummer nicht korrekt ist, lässt auf eine falsche Eingabe des Authentifizierungscodes schließen. Leider kann das System nicht zwischen falscher Abgabenummer und falschem Code unterscheiden. Bitte versuchen Sie es erneut und geben Sie die Abgabenummer ohne Leerzeichen und Bindestriche ein, zum Beispiel 84123456X001.
  • Prüfen Sie bitte, ob Sie fälschlicherweise einen Authentifizierungscode eingegeben haben, welcher Ihnen im Rahmen einer bereits vergangenen Meldeaktion zur Verfügung gestellt wurde. Ein solcher Code kann nicht mehr genutzt werden.
  • Achten Sie bei der Eingabe Ihres Authentifizierungscodes auf richtige Zeichen. Haben Sie im Code ein „I“ prüfen Sie bitte, ob es sich um ein „kleines L“ oder ein „großes i“ handelt.
  • Geben Sie die abgabepflichtigen Entgelte ohne Nachkommastellen und ohne Leerzeichen ein, zum Beispiel 20000.
  • Wenn Sie bereits eine Eingabe gemacht haben und eine Fehlermeldung erhalten, leeren Sie bitte das Eingabefeld komplett und wiederholen Sie Ihre Eingabe.

Nein. Der Authentifizierungscode wird jedes Jahr neu erstellt und kann nur einmal verwendet werden. Ein nicht genutzter Code aus einer vergangenen Meldeaktion ist ungültig.

Nein. Der Code wird von uns nicht gespeichert. Daher ist es nicht möglich, Ihnen den Code erneut mitzuteilen. Auch kann für die aktuelle Meldung kein neuer Code generiert werden.

Nutzen Sie in diesem Fall bitte unser neues Online-Formular im Bundesportal. Zur Authentifizierung verwenden Sie bitte nicht den Authentifizierungscode, sondern ein gültiges Elster-Zertifikat. Geben Sie Ihre Meldung bitte bis zum 31. März 2025 ab.

Alternativ können Sie auch den Meldebogen 2024 (PDF zum Download, 128 KB) verwenden. Reichen Sie diesen bitte bis zum 31. März 2025 ausgefüllt und unterschrieben per Post ein.

Nutzen Sie in diesem Fall bitte unser neues Online-Formular im Bundesportal. Zur Authentifizierung verwenden Sie bitte nicht den Authentifizierungscode, sondern ein gültiges Elster-Zertifikat. Geben Sie Ihre Meldung bitte bis zum 31. März 2025 ab.

Alternativ können Sie auch den Meldebogen 2024 (PDF zum Download, 128 KB) verwenden. Reichen Sie diesen bitte bis zum 31. März 2025 ausgefüllt und unterschrieben per Post ein.

Bei der Betriebsnummer handelt es sich um eine achtstellige Nummer, die in Deutschland vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Eine Betriebsnummer erhalten Sie, wenn Sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen, zum Beispiel geringfügig Beschäftigte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende. Die Betriebsnummer dient in der Sozialversicherung unter anderem zur Identifikation der Arbeitgeber. Wenn Sie keine Betriebsnummer haben, lassen Sie das Feld bitte frei.

Immer dann, wenn Sie Ihre Online-Meldung erfolgreich abgegeben haben, versendet die Künstlersozialkasse eine automatische Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse. Möglicherweise haben Sie Ihre Mail-Adresse nicht korrekt angegeben. Kontrollieren Sie bitte auch Ihren Spam- oder Junk-Mail-Ordner.

Ein Logout ist nicht erforderlich. Sie werden automatisch abgemeldet, wenn Sie die Seite schließen.

Wenn Sie Ihre Meldung erfolgreich abgegeben haben, versendet die Künstlersozialkasse eine automatische Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse. Sie erhalten keine weitere Eingangsbestätigung per Post.

Von Nachfragen zum Eingang Ihrer Meldung, zur Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe und eventuell zu zahlenden Vorauszahlungen bitten wir abzusehen. Sie erhalten schnellstmöglich einen Abrechnungsbescheid, dem Sie die Beträge entnehmen können.

Ja. Sofern Sie von der Künstlersozialkasse eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der Entgeltmeldung erhalten haben, ist die Meldung von Ihnen vorzunehmen.

Sollten Sie im Kalenderjahr 2024 keine Zahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig Tätige geleistet haben, tragen Sie im Feld für die Entgeltsumme bitte eine „0“ ein.

Müssen Sie Ihre Entgeltmeldung nachträglich korrigieren, nutzen Sie  bitte unser neues Online-Formular im Bundesportal. Zur Authentifizierung benötigen Sie ein gültiges Elster-Zertifikat. 

Alternativ können Sie auch unser Formular für Korrekturmeldungen (PDF zum Download, 128 KB) nutzen. 

Eine erneute Online-Meldung mit Authentifizierungscode ist nicht möglich.

Nutzen Sie bitte unsere neuen Online-Formulare.

Alternativ stellt die Künstlersozialkasse für viele Sachverhalte Vordrucke oder Formulare im Mediencenter Unternehmen und Verwerter zur Verfügung.

Nein. Die Abgabefrist ist gesetzlich für den 31. März eines jeden Jahres vorgeschrieben.

Liegt uns nach Ablauf der Abgabefrist keine Meldung vor, werden wir die Höhe der abgabepflichtigen Entgelte schätzen und die Abgabe von Amts wegen festsetzen.

Eine eventuell ergangene Schätzung entbindet Sie nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht der tatsächlich vorgenommenen abgaberelevanten Entgeltzahlungen.

Reichen Sie Ihre Meldung nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist deshalb so schnell wie möglich nach.