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Meldungen

Bei der Abbuchung der Versicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Juni, der Künstlersozialabgabe und der monatlichen Vorauszahlungen sowie bei Auszahlungen der Künstlersozialkasse kam es im Juli 2023 unangekündigt bankseitig zu einer Textänderung. Als Auftraggeberin wurde die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) angegeben und nicht mehr die…

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Am 01. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung soll einerseits die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gewährleistet bleiben. Andererseits hat der Bundestag mit dieser Gesetzesänderung auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt, wonach…

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Haben Sie noch nicht gemeldet? Dann können Sie die Meldung noch online auf der Homepage der KSK abgeben. Die KSK bittet um bevorzugte Nutzung dieser Meldevariante. Bitte nutzen Sie zur Online-Meldung Ihre Abgabenummer sowie den von der Künstlersozialkasse mitgeteilten Authentifizierungscode.

FAQ:

1. Sie sind abgabepflichtig und haben keinen…

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Erfahren Sie in einem kurzen Video, was sich für Versicherte zum 1. Januar 2023 beim Zuverdienst aus nicht-künstlerischer oder nicht-publizistischer Tätigkeit geändert hat.

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Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Unsere Versicherten werden auch im kommenden Jahr ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

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Wegen eines technischen Problems mit der Druckstraße kann es passieren, dass Sie ein Schreiben der Künstlersozialkasse erhalten, bei dem das Druckbild etwas verschoben ist oder das KSK-Logo nicht vollständig abgebildet ist. Wir sind bemüht, das Problem mit dem Hersteller der Drucktechnik schnellstmöglich zu beheben und bitten um Entschuldigung.  

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2022 unverändert 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 17. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen.

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Die Erhöhung des Zuverdienstes aus einer selbständigen nicht künstlerischen / nicht publizistischen Nebentätigkeit von 450 Euro auf 1.300 Euro monatlich ist noch nicht in Kraft getreten.

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