Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Meldungen

Wir stellen für verschiedene Services Online-Formularezur Verfügung. Mit diesen Online-Formularen können Kunst- und Publizistikschaffende sowie bevollmächtigte Personen schnell und sicher auch auf digitalem Weg mit uns Kontakt aufnehmen.

Mit dem neuen digitalen Angebot wird der Zugang zur Künstlersozialkasse mit nur wenigen Klicks möglich. Alle verfügbaren Online-Formulare können über die Seite der Künstlersozialkasse im Verwaltungsportal des Bundes (Bundesportal) aufgerufen werden. Sie geben Ihre Daten direkt ein und können relevante Dokumente hochladen. Online-Hilfen im Formular unterstützen Sie beim Ausfüllen. Damit die Online-Formulare genutzt werden können, müssen Sie sich identifizieren. Dies kann über die BundID mittels des Online-Ausweises, der EU-Identität oder des ELSTER-Zertifikats erfolgen.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung wurde am 08. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zum Jubiläum fand in Berlin am 31. August 2023 eine Festveranstaltung statt: „40 Jahre Künstlersozialversicherung Damals, heute, morgen“. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie einen Videobericht zur Veranstaltung.“

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung am 14. Juli 2023 eingeleitet. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BMAS.

Bei der Abbuchung der Versicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Juni, der Künstlersozialabgabe und der monatlichen Vorauszahlungen sowie bei Auszahlungen der Künstlersozialkasse kam es im Juli 2023 unangekündigt bankseitig zu einer Textänderung. Als Auftraggeberin wurde die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) angegeben und nicht mehr die Künstlersozialkasse.

Das Konto der Künstlersozialkasse hat sich nicht geändert, lediglich die Bezeichnung des Kontoinhabers. Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt im Auftrag des Bundes das Künstlersozialversicherungsgesetz durch. Die Künstlersozialkasse ist Teil dieser Trägerschaft.

Die Auszahlungen und Abbuchungen sind korrekt! Bitte stornieren Sie die Lastschriften nicht!

Die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge werden wie gewohnt im Zuge der jährlichen Meldung nach § 10 Abs. 2b EStG an die Finanzverwaltung übermittelt, unabhängig davon, ob in Ihrer Überweisung oder Abbuchung die Unfallversicherung Bund und Bahn oder die Künstlersozialkasse als Kontoinhaberin oder Auftraggeberin genannt ist.

Bitte beachten Sie: Zukünftig wird als Auftraggeberin die „Künstlersozialkasse der UVB angegeben. Deshalb wurden die Versicherungsbeiträge für den Monat Juli am 5. August 2023 auch unter dieser Bezeichnung abgebucht.

In der Versichertenabteilung kommt es derzeit zu einem erhöhten Aufkommen von Anrufen und schriftlichen Anfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand von Anmeldungen zur Künstlersozialversicherung (Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht). Infolge des sehr hohen Aufkommens von Rücklastschriften besteht aktuelle eine längere Bearbeitungsdauer. Alle Mitarbeitende der Versichertenabteilung arbeiten unter Hochdruck daran, sämtliche Anfragen und Anträge zügig der Reihe nach zu beantworten. Mit dem Verzicht auf weitere Nachfragen helfen Sie uns dabei, Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Für eine unter Umständen entstehende Verzögerung möchten wir uns entschuldigen und bitten um Ihr Verständnis.

Wir bemühen uns, Ihre weiteren Fragen schnellstmöglich zu klären und auf unserer Internetseite zu beantworten.

(Stand: 23.08.2023)

Am 01. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung soll einerseits die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung gewährleistet bleiben. Andererseits hat der Bundestag mit dieser Gesetzesänderung auch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt, wonach bei den Beitragssätzen stärker differenziert werden muss, ob Versicherte Kinder haben oder nicht. Insbesondere die Erziehungsphase der Kinder unter 25 Jahren soll durch das PUEG stärker berücksichtigt werden.

Was sich für Versicherte, für die derzeit Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, ändert:

--> Beitrag steigt

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt für alle Versicherten um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % (Versichertenanteil: 1,7 %).

Versicherte ohne Kind zahlen ab ihrem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,6 % (Beitragssatz ohne Kind: 4 %, Versichertenanteil ohne Kind: 2,3 %).

--> Beitragsdifferenzierung nach Anzahl der Kinder/Abschläge für Kinder

Da die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Anzahl der Kinder abhängig sein soll, gelten für Eltern mit Kindern unter 25 Jahren gestaffelte Beitragssätze. Für Versicherte ab zwei Kindern (leibliches Kind, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind) unter 25 Jahren (Lebensalter des Kindes) gelten Beitragsabschläge abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Für Versicherte mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem 2.  Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag vom allgemeinen Beitragssatz für Eltern beträgt somit

  • bei 2 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
  • bei 3 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
  • bei 4 berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
  • bei 5 berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als 5 Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.

Die neuen Beitragsabschläge gelten jeweils bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Lebensjahr eines der Kinder endet.

Sofern für Sie zum 01.07.2023 laufend Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem KSVG besteht, erhalten Sie Mitte Juli 2023 eine Beitragsmitteilung mit den geänderten Beitragssätzen und weiteren Informationen. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung konnten wir die Abschläge für Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren nicht berücksichtigen.

Da das PUEG innerhalb kürzester Zeit verabschiedet wurde, räumt der Gesetzgeber allen Stellen, die Pflegeversicherungsbeiträge erheben oder abführen, eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 ein, um die Beiträge nach den neuen Vorgaben zu berechnen. Sollten Sie zu viel an uns gezahlt haben, erstatten wir Ihnen den entsprechenden Betrag rückwirkend zum 01.07.2023. Ein Widerspruch oder ein Erstattungsantrag ist nicht nötig.

Beitragssätze und -tragung in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01. Juli 2023

Persönliche Situation

allgemeiner Beitragssatz PV ab 01.07.2023

Beitrags-zuschlag ab 01.07.2023

Anteil KSK ab 01.07.2023

Anteil Versicherte ab 01.07.2023

Versicherte ohne Kinder

3,4 % 0,6 % 1,7 % 2,3%
(= 1,7 % + 0,6 %)

Versicherte mit 1 Kind

3,4 % entfällt 1,7 % 1,7%

Versicherte mit 2 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,25 % entfällt 1,7 % 1,45%
(= 1,7 % - 0,25 %)

Versicherte mit 3 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,5 % entfällt 1,7 % 1,2%
(= 1,7 % - 0,5 %)

Versicherte mit 4 Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 0,75 % entfällt 1,7 % 0,95%
(= 1,7 % - 0,75 %)

Versicherte mit 5 und mehr Kindern unter 25

3,4 % mit Abschlag 1 % entfällt 1,7 % 0,7%
(= 1,7 % - 1 %)

Versicherte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind

3,4 % entfällt 1,7 % 1,7 %

Versicherte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres

3,4 % entfällt 1,7 % 1,7 %

kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind

3,4 % entfällt 1,7 % 1,7 %

Haben Sie noch nicht gemeldet? Dann können Sie die Meldung noch online auf der Homepage der KSK abgeben (hier geht es zur Online-Meldun). Die KSK bittet um bevorzugte Nutzung dieser Meldevariante. Bitte nutzen Sie zur Online-Meldung Ihre Abgabenummer sowie den von der Künstlersozialkasse mitgeteilten Authentifizierungscode.

FAQ:

1. Sie sind abgabepflichtig und haben keinen Meldebogen erhalten?

Der Meldebogen kann auf der Homepage hier selbst ausgedruckt und postalisch oder per E-Mail eingereicht werden (eine Online-Meldung in diesem Fall leider nicht möglich).

2. Sie haben den Authentifizierungscode für die Online-Meldung nicht mehr zur Hand?

Der Authentifizierungs-Code wird stets im Zusammenhang mit der postalischen Übersendung des Meldebogens mitgeteilt.

Sofern Ihnen unser Authentifizierungscode zur Online-Meldung nicht mehr vorliegt, können Sie sich den Meldebogen hier herunterladen  und auf dem Postweg oder per E-Mail einreichen. Das erneute Zustellen des Meldebogens bzw. das manuelle Generieren des Codes ist uns leider nicht möglich.

3. Sie möchten Ihre bereits eingereichte Entgeltmeldung korrigieren?

Ein entsprechender Korrektur-Meldebogen steht Ihnen hier zur Verfügung. Dieser ist auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen (eine Online-Meldung ist in diesem Fall leider nicht möglich).

Erfahren Sie in einem kurzen Video, was sich für Versicherte zum 1. Januar 2023 beim Zuverdienst aus nicht-künstlerischer oder nicht-publizistischer Tätigkeit geändert hat.

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent.

Informieren Sie sich auf der Internetseite des BMAS hier.

Unsere Versicherten werden auch im kommenden Jahr ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

Die bis zum 31.12.2021 geltende Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass ein Zuverdienst neben der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat (15.600 Euro im Jahr) bis Ende 2022 möglich ist.

Der Versicherungsschutz nach dem KSVG endet innerhalb des Befristungszeitraumes bis 31.12.2022 erst dann, wenn die selbständige nicht künstlerische / nicht publizistische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer eine nicht künstlerische  / nicht publizistische Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit zu informieren.

Eine weitere Voraussetzung für den Ver­sicherungsschutz ist, dass das Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit über 3.900,00 € liegen muss. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG bleibt nur bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreitet. Ein Unterschreiten der Grenze bleibt wie in den Jahren 2020 und 2021 nunmehr auch im Jahr 2022 bei der Betrachtung des Sechsjahreszeitraums unberücksichtigt.

Pandemiebedingte Einkommensverluste wirken sich somit grundsätzlich nicht auf die bestehende Versicherung nach dem KSVG aus.

Die Gesetzesanpassungen wurden am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am 24.11.2021 in Kraft. 

(24.11.2021)

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2022 unverändert 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 17. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der stabile Abgabesatz wird durch zusätzliche Bundesmittel ermöglicht. Mit dem sogenannten Entlastungszuschuss des Bundes wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

(26.10.2021) 

Wegen eines technischen Problems mit der Druckstraße kann es passieren, dass Sie ein Schreiben der Künstlersozialkasse erhalten, bei dem das Druckbild etwas verschoben ist oder das KSK-Logo nicht vollständig abgebildet ist. Wir sind bemüht, das Problem mit dem Hersteller der Drucktechnik schnellstmöglich zu beheben und bitten um Entschuldigung.  

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen. Diese „Corona-Sonderregelung“ gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechend Nebentätigkeit zu informieren.

Wer bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5.400 Euro jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichem Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.07.2021 in Betracht kommt.

(22.07.2021)

Die Erhöhung des Zuverdienstes aus einer selbständigen nicht künstlerischen / nicht publizistischen Nebentätigkeit von 450 Euro auf 1.300 Euro monatlich ist noch nicht in Kraft getreten. Die Erhöhung ist zwar durch Bundeskabinett und Bundestag beschlossen, es steht aber noch der 2. Durchgang durch den Bundesrat aus. Mit einer Verkündung ist frühestens Ende Juni / Anfang Juli zu rechnen. Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt. 

(11.06.2021)

Die Möglichkeiten der Versicherten und Unternehmen, mit ihrer Arbeit Einkommen zu erwirtschaften, sind auch weiterhin stark eingeschränkt.

Seit Beginn der Corona-Krise hat die Künstlersozialkasse sowohl ihren Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt.

Nachstehend finden Sie eine aktualisierte Zusammenfassung über die getroffenen Maßnahmen und die möglichen Rechtsfolgen.

Maßnahmen für Versicherte

  1. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
    Sollten aufgrund der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunftprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich. Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer an.

    Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Beachten Sie bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich  Zinsen erheben muss. Die Künstlersozialkasse legt weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.
     
  2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
    Es besteht weiterhin jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine Einkommensanpassung für 2020 ist deswegen nicht mehr möglich.

    Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über unseren Vordruck (PDF, 348 KB) erfolgen.
     
  3. Wenn das Arbeitseinkommen nur noch geringfügig ist
    Sollten Sie infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 Euro erwarten, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand Ihrer Versicherungspflicht. Bitte beachten Sie, dass dies nicht gilt, sofern Sie bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019 mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.
     
  4. Auswirkungen von „Corona-Soforthilfen“ auf das Arbeitseinkommen
    Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben.

    Vorweg: bei der Künstlersozialkasse kann keine Soforthilfe beantragt werden. Auch zu den Anspruchsvoraussetzungen oder zur Höhe eines Soforthilfeanspruchs kann die Künstlersozialkasse keine Aussage treffen. Hierfür sind ausschließlich die vom Bund und den Ländern eingerichteten Stellen zuständig.

    Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger (Änderungs-)Meldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Die Grundformel für eine geänderte Arbeitseinkommensschätzung lautet:
    Geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres aus künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
    geschätzte Betriebsausgaben des Jahres für künstlerische/publizistische Tätigkeit

    + ausgezahlte Soforthilfen des Jahres für künstlerische/publizistische Tätigkeit
    ______________________________________________________________
    = Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
    ===========================================================

    Auch bei Erhalt einer Soforthilfe gilt: Die Korrektur des Arbeitseinkommens kann die Künstlersozialkasse nur für noch kommende Beitragsmonate des laufenden Jahres der Auszahlung berücksichtigen. Für bereits laufende oder vergangene Monate kann keine Änderung erfolgen.

    Andere Soforthilfen, die nicht direkt für die selbstständige Tätigkeit gezahlt werden sondern dem privaten Lebensunterhalt dienen (zum Beispiel für Kinderbetreuung, vorübergehender Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, etc.) müssen nicht bei der Schätzung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden!

    Ob die „Novemberhilfe“ als Einkommen zu versteuern ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder verfolgen Sie die Veröffentlichungen auf den Internetseiten der jeweiligen Landesregierungen. Nach den Vollzugshinweisen des BMWi  und BMF,  Ziff. 12, sind „die als Novemberhilfe … bezogenen Leistungen steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen“. Die individuelle Umsetzung obliegt jedoch den Bundesländern. Wenn  eine Hilfszahlung als Einkommen versteuert werden muss, beziehen Sie sie bitte auch in die Angabe Ihres voraussichtlichen Arbeitseinkommens ein.

    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Wichtiger Hinweis zur Grundsicherung:

Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Sie auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Eine Beendigung der Versicherung nach dem KSVG ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Die durch die KSK festgestellte Rentenversicherung bleibt bestehen. Werden aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, verlieren Sie ihren Versicherungsstatus bei der KSK nicht. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird nur dann vollständig beendet, wenn Sie uns mitteilen, dass die Tätigkeit aufgegeben wurde.

Niemand muss befürchten, dass durch den Bezug von Grundsicherung der Versicherungsstatus in der Künstlersozialversicherung verloren geht.

Hinweis: Durch den Bezug von Grundsicherung / Arbeitslosengeld II kann das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der Krankenversicherung abgewendet werden. Bestehen bei der KSK Beitragsrückstände und wurde Ihnen per Mahnung das Ruhen des Leistungsanspruches angekündigt, ist es ratsam, den Beitragsrückstand über eine Ratenzahlung auszugleichen oder eine Stundung der Beiträge zu beantragen. Je nach Lage des Einzelfalles kann es ratsam sein, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei dem für Sie zuständigen Jobcenter zu stellen. Für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Normalfall durch den Leistungsträger entrichtet. Die Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK würde dementsprechend entfallen. Die Absicherung in der Krankenversicherung bleibt vollumfänglich erhalten.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen

  1. Termin zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
    Im Januar 2021 werden die Meldebögen für das Jahr 2020 versandt. Die gesetzlich geregelte Abgabefrist endet am 31.03.2021; eine Online-Meldung ist möglich.

    Die Frist zur Abgabe der Entgeltmeldung für das Jahr 2019 ist abgelaufen. Bitte geben Sie Ihre Entgeltmeldung für 2019 in jedem Falle ab, auch wenn die Frist verstrichen ist. Üblicherweise haben Sie einen entsprechenden Vordruck dazu bereits im Januar 2020 per Post erhalten. Sie finden den Meldebogen jedoch auch hier  auf unserer Internetseite und können diesen für eine postalische Meldung nutzen, soweit Ihnen der im Januar 2020 übermittelte Meldebogen nicht mehr vorliegen sollte. Allgemeine Informationen zur Abgabepflicht und zum Verfahren finden Sie zudem hier (PDF, 365 KB).
     
  2. Zahlungserleichterungen

    Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls Ihr Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Angabe Ihrer Abgabenummer mit einer kurzen Begründung postalisch an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. Reichen Sie bitte zudem im Fall von Ratenzahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat ein. Soweit zur Prüfung des Antrages weitere Angaben  oder Unterlagen notwendig sind, wird sich die KSK mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Beachten Sie bitte, dass die KSK auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben muss. Die KSK legt weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.
     
  3. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung

    Hierzu ergeben sich keine Änderungen zu unserem Hinweis vom 23. März 2020.

    Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen der Corona-Krise voraussichtlich erheblich geringer oder höher ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt oder erhöht werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag (PDF, 303 KB) genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de gestellt werden.

    Im Antrag ist die im Jahr 2021 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung für die Korrektur anzugeben.

(22.12.2020)

Die Möglichkeiten, aus der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit Einkommen zu erwirtschaften, sind aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin stark eingeschränkt. Ein Ausweg kann die Aufnahme einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sein, in der die soziale Absicherung über den Arbeitgeber gewährleistet ist – daneben sind dann grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit an die KSK zu zahlen. Es kommt somit nicht zu einer Beendigung der Versicherung nach dem KSVG, sondern nur zu einer Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn diese Beiträge bereits über den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden.

Endet die Beschäftigung, tritt die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK wieder ein.

Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung – sogenannter 450 Euro Job oder Mini-Job – oder eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem Gewinn von bis zu 5.400 Euro jährlich, führen nicht zu einem Verlust der Künstlersozialversicherung, also nicht zu einer Beendigung der Versicherung.

Hinzuverdienstmöglichkeiten in dieser Höhe sind für die Künstlersozialversicherung unbeachtlich, haben also keine Auswirkungen auf die Versicherung nach dem KSVG.

Wird hingegen eine zweite selbständige nichtkünstlerische / nichtpublizistische Tätigkeit mit einem regelmäßigem jährlichen Gewinn von mehr als 5.400 Euro aufgenommen, muss die KSK die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung feststellen, d. h., die Kranken- und Pflegeversicherung muss direkt und auf eigene Kosten mit der Krankenkasse geregelt werden.

Es ist ratsam, vor Aufnahme einer solchen anderen selbständigen Tätigkeit, Auskünfte über die Höhe der anfallenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse einzuholen. 

Weitere Informationen können unserer Informationsschrift zum Thema Künstlersozialversicherung trotz (Neben-) Job (PDF, 277 KB) entnommen werden.

(23.02.2021)

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2021 unverändert 4,2 Prozent. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 29.Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

bmas.de

Die Einschränkung sozialer Kontakte mit ihren gravierenden Auswirkungen auch auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die sonstige Wirtschaft erfährt zwischenzeitlich erste Lockerungen. Zudem entwickeln sich in einigen Bereichen Alternativen zu hergebrachten Arbeitsweisen, die dazu beitragen können, die wirtschaftliche Existenz von Selbstständigen und Unternehmen zu erhalten.

Mit unseren Hinweisen vom 23.03.2020 (siehe unten) hatten wir Sie als Versicherte und abgabepflichtige Unternehmen über Erleichterungen bei Zahlungsverpflichtungen und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zuge der Corona-Krise informiert, die bis zum 30.06.2020 Geltung haben. Nachstehend informieren wir Sie noch einmal über die getroffenen Maßnahmen und die möglichen Rechtsfolgen.

Maßnahmen für Versicherte

  1. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
    Es gelten die Regelungen aus den Hinweisen vom 23.03.2020. Sollten aufgrund der Corona-Krise  akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunftprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich. Bitte geben Sie immer Ihre Versicherungsnummer an.

    Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor dem 05.Juli 2020 geltend gemacht werden.

    Bitte bedenken Sie, dass die gestundeten Beiträge in voller Summe am 05. Juli fällig werden.

    Wie schon vor der Corona-Krise kann auch nach Auslaufen der oben genannten Regelung ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Dies ist jedoch in der Regel erst dann möglich, wenn die Beiträge fällig geworden sind und nicht im Voraus vor der Fälligkeit. Zudem müssen künftig in der Regel wieder Zinsen erhoben werden. Dies ist der aktuelle Sachstand. Über kurzfristige Änderungen hierzu werden wir Sie umgehend informieren.
     
  2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
    Es besteht wie auch vor der „Corona-Krise“ jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit zeitlicher Verzögerung. Die Änderung kann formlos schriftlich, per E-Mail oder über unseren Vordruck (PDF, 348 KB) erfolgen.
     
  3. Wenn das Arbeitseinkommen nur noch geringfügig ist
    In unserem Hinweis vom 18.März 2020 (siehe unten) haben wir bereits über die Möglichkeit informiert, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Wenn die Einkommenserwartung infolge der „Corona-Krise“ herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von  3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht überschritten werden kann.

    Das heißt, auch wenn Sie durch die Minderung des Arbeitseinkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würden, wird die Versicherung nicht beendet. Der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.
     
  4. Auswirkungen von „Corona-Soforthilfen“ auf das Arbeitseinkommen
    Soforthilfen für eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit können Auswirkungen auf das der Künstlersozialkasse zu meldende Arbeitseinkommen haben.

    Vorweg: bei der Künstlersozialkasse kann keine Soforthilfe beantragt werden. Auch bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen oder der Höhe eines Soforthilfeanspruchs kann die Künstlersozialkasse keine Aussage treffen. Hierfür sind ausschließlich die vom Bund und den Ländern eingerichteten Stellen zuständig.

    Zu Soforthilfen haben wir bereits mit Hinweis vom 07.04.2020 (siehe unten) informiert. Das dort genutzte Rechenbeispiel dient jedoch lediglich der Veranschaulichung der korrekten Berücksichtigung von Soforthilfen bei der Schätzung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer/ publizistischer Tätigkeit. Es lässt in keinem Fall Rückschlüsse auf die mögliche Höhe einer Soforthilfe zu.

    Eine Soforthilfe soll in der Regel laufende Betriebsausgaben decken. Sie wirkt sich daher steuerlich auf das Betriebsergebnis aus. In diesem Fall muss sie im Auszahlungsjahr bei unterjähriger (Änderungs)-meldung des Arbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Die Grundformel für eine geänderte Arbeitseinkommensschätzung lautet:

    Geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres aus kü./publ. Tätigkeit
    – Geschätzte Betriebsausgaben des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
    + Ausgezahlte Soforthilfen des Jahres für kü./publ. Tätigkeit
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------
    = Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit
    =========================================================

    Auch bei Erhalt einer Soforthilfe gilt: Die Korrektur des Arbeitseinkommens kann die Künstlersozialkasse nur für noch kommende Beitragsmonate des laufenden Jahres der Auszahlung berücksichtigen. Für bereits abgelaufene Monate kann keine Änderung erfolgen.

    Andere Soforthilfen, die nicht direkt für die selbstständige Tätigkeit gezahlt werden sondern dem privaten Lebensunterhalt dienen (zum Beispiel für Kinderbetreuung, vorübergehender Bezug von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, etc.) müssen nicht bei der Schätzung des Arbeitseinkommens berücksichtigt werden!

Wichtiger Hinweis zur Grundsicherung

Reichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr aus, können Sie auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Eine Beendigung der Versicherung nach dem KSVG ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Die durch die KSK festgestellte Rentenversicherung bleibt bestehen. Werden aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, verlieren Sie ihren Versicherungsstatus bei der KSK nicht. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird nur dann vollständig beendet, wenn Sie uns mitteilen, dass die Tätigkeit aufgegeben wurde.

Niemand muss befürchten, dass durch den Bezug von Grundsicherung der Versicherungsstatus in der Künstlersozialversicherung verloren geht.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen

  1. Termin zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
    Grundsätzlich endete die gesetzlich geregelte Abgabefrist für das Jahr 2019 bereits am 31. März 2020. Aufgrund der aktuellen Lage kann weiterhin eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30. Juni 2020 gewährt werden. Dazu ist jedoch ein formloser schriftlicher Antrag mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de oder auf dem Postweg erforderlich.

    Eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Meldebogens für das Jahr 2019 über den 30.06.2020 hinaus kommt jedoch nicht in Betracht.

    Bitte geben Sie Ihre Entgeltmeldung für 2019 in jedem Falle ab, auch wenn die Frist verstrichen ist. Üblicherweise haben Sie einen entsprechenden  Vordruck dazu bereits im Januar 2020 per Post erhalten. Sie haben in diesem Schreiben einen Authentifizierungscode erhalten, mit dem Sie die Meldung auf der Homepage der KSK online einreichen können. Sie finden den Meldebogen jedoch auch hier auf unserer Internetseite und können diesen für eine postalische Meldung nutzen, soweit Ihnen der im Januar 2020 übermittelte Meldebogen samt Authentifizierungscode nicht mehr vorliegen sollte. Allgemeine Informationen zur Abgabepflicht und zum Verfahren finden Sie zudem hier (PDF, 364 KB).
     
  2. Rechtsfolgen bei nicht erfolgter oder verspäteter Abgabe der Entgeltmeldung:
    Wir weisen Sie darauf hin, dass die Künstlersozialkasse bei Fristversäumnis für das abgabepflichtige Entgelt des Jahres 2019 eine Schätzung vornehmen muss (Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG), bis die Entgeltmeldung des Unternehmens vorliegt. Durch die Schätzung  ergeben sich in der Regel entsprechende Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen. Zudem entbindet Sie die Schätzung nicht  von Ihrer Meldepflicht.
     
  3. Zahlungserleichterungen
    Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen formlosen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen, falls Ihr Unternehmen durch die Auswirkungen der Corona-Krise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Angabe Ihrer Abgabenummer mit einer kurzen Begründung postalisch an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. In diesen Fällen kann eine zinslose Stundung bis 30. Juni 2020 erfolgen.

    Das bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.

    Auch über den 30.Juni 2020 hinaus kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Diese Anträge werden im Einzelfall geprüft. Nach jetzigem Stand ist ab dem 01. Juli 2020 - wie vor der Corona-Krise - mit einer Verzinsung zu rechnen.

    Einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung ab 01. Juli 2020 stellen Sie ebenfalls formlos schriftlich auf dem Postweg an die Künstlersozialkasse oder per E-Mail mit einer ausführlichen Begründung an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de. Bitte geben Sie immer Ihre Abgabenummer mit an und reichen Sie im Fall von Ratenzahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat ein. Die Künstlersozialkasse wird auf Sie zukommen, soweit zur Prüfung des Antrages darüber hinaus ergänzende Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen sind.
     
  4. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
    Hierzu ergeben sich keine Änderungen zu unserem Hinweis vom 23. März 2020.

    Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen der „Corona-Krise“ voraussichtlich erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag (PDF, 300 KB) genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de gestellt werden.

    Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben. Bitte berücksichtigen Sie soweit möglich bei der Einschätzung der im Jahr 2020 zu erwartenden Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sich bereits abzeichnende Entwicklungen und Lockerungen der Corona-Beschränkungen.

(01.06.2020)

Die durch das Soforthilfeprogramm des Bundes gezahlten Zuschüsse dienen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. U. a. laufende Betriebskosten können mit diesem Zuschuss bedient werden, wie zum Beispiel gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen. Kosten des privaten Lebensunterhalts können nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Wir weisen hierzu auf die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hin: Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes

Zunehmend wird die Frage gestellt, ob die Soforthilfe als Arbeitseinkommen an die Künstlersozialkasse gemeldet werden muss. Aus den Hinweisen des BMWi ergibt sich u. a. Folgendes: 

"Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig."

Danach handelt es sich bei den im Rahmen der Soforthilfe ausgezahlten Zuschüssen an selbständige Künstler*innen und Publizist*innen in der Regel um mittelbare Einnahmen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Sie sind als solche steuerlich zu berücksichtigen. Nach dem Sinn und Zweck der Soforthilfe entsprechen die Zuschüsse ihrer Höhe nach den anfallenden Betriebsausgaben. Im Ergebnis erhöht damit der Zuschuss des Bundes nicht unmittelbar den Gewinn und damit das an die KSK zu meldende Arbeitseinkommen. Mittelbar kann sich der Zuschuss aber auf das Jahresergebnis auswirken, weil mit ihm die Betriebskosten de facto gemindert werden können.  

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Gesamtbetriebseinnahmen 2020 = 36.000 € 

  • Einnahmen 1. und 4. Quartal = 4.000 € x 6 = 24.000 €
  • Einnahmen im 3. Quartal = 2.000 € x 3 = 6.000 €
  •  Zuschuss des Bundes (Soforthilfe mangels Einnahmen im 2. Quartal) = 6.000 €

Betriebsausgaben 2020 = 24.000 €

  • Monatlich 2.000 € (unverändert) x 12 = 24.000 €

Steuerlicher Gewinn 2020 (Arbeitseinkommen) = 36.000 € abzüglich 24.000 €

= Einkünfte aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit = 12.000 €

Entsprechendes gilt für die Soforthilfen der Bundesländer.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Soforthilfe der Länder wurde teilweise ein Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse gefordert. Dieser Nachweis kann z. B. durch die sogenannte Beitragsmitteilung (Berechnung der Höhe des Beitrages), die im Januar 2020 von der Künstlersozialkasse ausgestellt wurde, geführt werden. Es ist in der Regel nicht erforderlich, eine gesonderte Bescheinigung über die bestehende Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse anzufordern.   

(07.04.2020)

Den Nachruf der Vorsitzenden des Beirats der Künstlersozialkasse, Prof. Dr. Pfennig und Rolf Bolwin, zum Tod von Norbert Blüm lesen Sie hier (PDF, 102 KB).

(28.04.2020)

Die Einschränkungen sozialer Kontakte mit allen damit verbundenen Auswirkungen,  von denen die Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen ganz unmittelbar und besonders betroffen sind, erfordern in diesen Zeiten ein möglichst unbürokratisches Verwaltungshandeln. Die Künstlersozialkasse möchte dazu beitragen, die Situation für ihre Versicherten und für die abgabepflichtigen Unternehmen abzufedern, soweit dies im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten möglich ist. Nachfolgend informieren wir Sie über die bis auf weiteres geltenden Regelungen, mit denen wir Zahlungserleichterungen schaffen wollen.

Maßnahmen für Versicherte

  1. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
    Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunftprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich.
    Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.
     
  2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
    In unserer Mitteilung vom 18.03.2020 (siehe unten) haben wir über die Möglichkeit informiert, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen (PDF, 344 KB). Wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von  3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht überschritten werden kann.
    Das heißt, auch wenn Sie durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würden, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen

  1. Verlängerung des Termins zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
    Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen  formlosen schriftlichen Antrag können sie mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.derichten.
     
  2. Zahlungserleichterungen 
    Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de möglich.
    Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.
    Dies bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.
     
  3. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
    Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag (PDF, 300 KB) genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabeprotect me ?!kuenstlersozialkasseprotect me ?!.de oder telefonisch gestellt werden.
    Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben. 
    Über Nothilfeprogramme des Bundes und der Länder im Zuge der Corona-Pandemie informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Länder in ihren Internetangeboten.

(23.03.2020)

Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen u.a. durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets etc. Dies kann für die Betroffenen ganz erhebliche und bedrohliche Auswirkungen haben. Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet hierfür einige Maßnahmen, über die wir Sie informieren möchten.

Maßnahmen für Versicherte, deren Einkommensprognose sich verändert hat

  • Lässt sich die Schätzung des gemeldeten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen, weil zum Beispiel Aufträge storniert werden, besteht jederzeit die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden auf Antrag (PDF, 336 KB) den geänderten Verhältnissen angepasst. Den Antrag finden Sie unter der Rubrik Service im Mediencenter dieser Internetseite unter „Vordrucke und Formulare".

Die Änderung wirkt sich für die Zukunft aus und kann nach der gesetzlichen Regelung zwar wiederholt aber nicht rückwirkend korrigiert werden. Eine Änderung der Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens sollte deswegen sorgfältig und behutsam erfolgen, je nachdem wie sich die Situation im laufenden Kalenderjahr absehbar entwickelt.

  • Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Hierzu folgen in Kürze weitere Informationen. 

Wer keine Einnahmen erzielen kann, weil z. B. Konzerte, Ausstellungen u. ä. abgesagt werden, hat zudem die Möglichkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (ALG II; PDF, 253 KB) zu beantragen. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Jobcenter oder, für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I die Agentur für Arbeit.

Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen, die voraussichtlich geringere Umsätze mit künstlerischen / publizistischen Leistungen erzielen, als dies im Vorjahr der Fall war

  • Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen. Die monatlichen Vorauszahlungen können auf Antrag (PDF, 293 KB) reduziert werden, wenn die abgabepflichtigen Entgelte voraussichtlich deutlich geringer als im Vorjahr ausfallen.
  • Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Hierzu folgen in Kürze weitere Informationen.

In verschiedenen Presseveröffentlichungen werden für die in der Kulturwirtschaft Tätigen unterstützende Maßnahmen gefordert und vorgeschlagen. Bei der KSK haben sich deswegen bereits Versicherte und Unternehmen gemeldet, um sich nach Entschädigungsleistungen zu erkundigen. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Künstlersozialkasse keine Zahlstelle für Entschädigungen oder Ausfallhonorare ist und entsprechende Anträge nicht entgegennehmen kann.

Nützliche Informationen zu betriebswirtschaftsbezogenen Fragen zum Coronavirus, Unterstützungsmöglichkeiten und Telefonnummern (Hotline Bund / Länder) finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 (18.03.2020)

Die Vorsorgeaufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung müssen ab dem Steuerjahr 2019 auch ohne die Einwilligung des selbständigen Künstlers und Publizisten von der Künstlersozialkasse an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Worum geht es?

Die Finanzverwaltung berücksichtigt Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerlich als Vorsorgeaufwendungen, wenn die Beiträge von der meldepflichtigen Stelle elektronisch übermittelt wurden. Die Künstlersozialkasse ist eine meldepflichtige Stelle. Sie durfte die Beiträge bislang nur elektronisch übermitteln, wenn der Künstler oder Publizist in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Grundlage für die Meldung der Künstlersozialkasse ist Paragraf 10 Absatz 2a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der alten Fassung. Ab dem Steuerjahr 2019 ist eine Einwilligung des Künstlers oder Publizisten in die elektronische Datenübermittlung nicht mehr erforderlich. Die Künstlersozialkasse muss die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung elektronisch melden. Die Verpflichtung der Künstlersozialkasse zur Meldung ist in Paragraf 10 Absatz 2b EStG neuer Fassung geregelt. Die Änderung ergibt sich aus dem "Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680".

Was ändert sich?

Für Sie ändert sich nichts, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Künstlersozialkasse übermittelt Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung weiterhin an die Finanzverwaltung. Eine Änderung ergibt sich jedoch, wenn Sie der Künstlersozialkasse keine Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben. Bis zum Steuerjahr 2018 hat die Künstlersozialkasse keine Beitragsdaten an die Finanzverwaltung gemeldet. Ab dem 1. Januar 2019 ist die Künstlersozialkasse gesetzlich verpflichtet, alle Beiträge an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Auf eine Einwilligung kommt es nicht mehr an. Die Künstlersozialkasse meldet daher ab dem Steuerjahr 2019 auch Beitragsdaten von selbständigen Künstlern und Publizisten, die nicht mit der Datenübermittlung einverstanden sind.

Was passiert jetzt?

Die Künstlersozialkasse meldet im Februar 2020 alle Beitragsdaten zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für das Steuerjahr 2019 an die Finanzverwaltung. Sie erhalten von der Künstlersozialkasse im März 2020 eine Bescheinigung, mit der Sie über Ihre gemeldeten Beitragsdaten informiert werden ("Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 2b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2019").

Wo gibt es weitere Informationen?

Eine weiterführende Beratung zum Meldeverfahren oder zu den rechtlichen Grundlagen im Einkommenssteuergesetz fällt nicht in den Aufgabenbereich der Künstlersozialkasse. Bei Interesse oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

(06.02.2020)

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 5. September 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit steht die Künstlersozialversicherung weiterhin auf solidem finanziellen Fundament. Ein Hauptgrund dafür ist nach wie vor die deutlich ausgeweitete Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse infolge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Seither hat sich die Zahl der Unternehmen, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nachkommen, stetig erhöht. Das stärkt eine gerechte Lastenverteilung.

Quelle: www.bmas.de

Die zunächst erwarteten Folgen der verspätet verarbeiteten Jahresmeldungen für das Jahr 2017 konnten nunmehr überwiegend beseitigt werden (siehe unten, vorherige Information mit der Überschrift "Wichtige Information zur Riester-Zulage 2017....).

Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) konnte die nach dem KSVG versicherten Riester-Sparer ermitteln. Für die Betroffenen wurde zwischenzeitlich die Überprüfung der Altersvorsorgezulage wiederholt. Die zunächst zurückgeforderte Zulage soll nun am 15.02.2019 oder nach einem weiteren Bearbeitungsschritt am 15.05.2019 wieder ausgezahlt werden.

Eine schriftliche Information der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hierzu ist ab der 4. Kalenderwoche vorgesehen - das Informationsschreiben können Sie <link file:417 _blank pdf>hier</link>  einsehen. Die ZfA hat zudem eine Hotline (s. Informationsschreiben der ZfA) für die Betroffenen eingerichtet.

In der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG), die den Riester-Sparern über den Anbieter des Altersvorsorgevertrages Anfang 2019 zugeht, wird zunächst die Rückforderung der Zulagen für das Jahr 2017 ersichtlich sein. Das Ergebnis der neu ermittelten Zulagen wird vom Anbieter erst in der im Jahr 2020 erstellten Bescheinigung für das Kalenderjahr 2019 ausgewiesen, weil die Auszahlung nunmehr im Jahr 2019 erfolgt.

In folgenden Ausnahmefällen besteht allerdings Handlungsbedarf:

  • Hat der/die Versicherte kein Informationsschreiben von der ZfA erhalten (Versand ab der 4. Kalenderwoche), muss schriftlich ein Festsetzungsantrag (PDF, 59 KB) bei dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages gestellt werden. 
  • Hat der/die Versicherte ein Informationsschreiben von der ZfA erhalten, wurde aber laut Steuerbescheid 2017 der Sonderausgabenabzug nicht gewährt, muss schriftlich Einspruch gegen den Steuerbescheid bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

Sofern ein Festsetzungsantrag erforderlich wird, fragen Sie bitte Ihren Anbieter des Altersvorsorgevertrages nach einem Vordruck für den Festsetzungsantrag. Sie können den Festsetzungsantrag auch formlos bei Ihrem Anbieter einreichen. Hierfür stellt Ihnen die Künstlersozialkasse folgenden Musterantrag (PDF, 59 KB) zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass dieser Formulierungsvorschlag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Wichtig: Sie verlieren Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage nicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie den Festsetzungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der oben genannten Bescheinigung nach § 92 EStG schriftlich einreichen.

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich fristgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist einzulegen. Sollte diese bereits abgelaufen sein, greift § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Wir entschuldigen uns für den zusätzlichen Aufwand, der Ihnen dadurch entsteht!

Beachten Sie bitte, dass die Künstlersozialkasse mangels eigener Zuständigkeit keine verbindlichen Auskünfte in Fragen der Riester-Förderung oder in steuerrechtlichen Angelegenheiten erteilen kann. Als Ansprechpartner stehen die ZfA und die Steuerbehörden zur Verfügung.

Die Künstlersozialkasse ist verpflichtet, jedes Jahr für das Vorjahr Meldedaten aller versicherten Künstler und Publizisten an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Diese Meldungen bilden die Grundlage für verschiedene Berechnungen bei der Deutschen Rentenversicherung, zum Beispiel für die Riester-Zulage.

Bei der Meldung für das Jahr 2017 sind zunächst Probleme aufgetreten. Die Jahresmeldungen für 2017 konnten deshalb nicht rechtzeitig an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden. Diese Probleme sind mittlerweile behoben. Die Meldungen für das Jahr 2017 wurden von der Künstlersozialkasse im August 2018 korrekt an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.

Die verspätete Übermittlung der Jahresmeldungen 2017 kann Auswirkungen auf Ihre Riester-Zulage und die Steuererstattung haben. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) – das ist die zuständige Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung für die Riester-Zulage –  beginnt grundsätzlich zum 1.  Juni eines Jahres mit der Riester-Prüfung. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Jahr der Zulagenantrag entweder von Ihnen oder Ihrem Anbieter des Altersvorsorgevertrages gestellt, wird die Riester-Zulage für das Jahr 2017 zurückgefordert, weil bis zum 1.  Juni 2018 die Meldungen der Künstlersozialkasse noch nicht vorlagen.  

Das Ergebnis der Riester-Prüfung für 2017 wird Ihnen in der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) von Ihrem Anbieter Anfang des Jahres 2019 mitgeteilt. Wird darin für das Jahr 2017 die Riester-Zulage zurückgefordert, sollten Sie bei Ihrem Anbieter schriftlich einen sogenannten Festsetzungsantrag stellen, damit Ihnen die Riester-Zulage für das Jahr 2017 nicht verloren geht. Fragen Sie bitte Ihren Anbieter des Altersvorsorgevertrages nach einem Vordruck für den Festsetzungsantrag. Sie können den Festsetzungsantrag auch formlos bei Ihrem Anbieter einreichen. Hierfür stellt Ihnen die Künstlersozialkasse einen Musterantrag zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass dieser Formulierungsvorschlag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

...zum Musterantrag (PDF, 59 KB)...

Wichtig: Sie verlieren Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage nicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie den Festsetzungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 EStG schriftlich einreichen.

Wir entschuldigen uns für den zusätzlichen Aufwand, der Ihnen dadurch entsteht!

Achtung: Die zurückgeforderte Riester-Zulage kann sich nachteilig auf Ihren Steuervorteil ausgewirkt haben, weil der Sonderausgabenabzug vom Finanzamt nicht oder nicht bis zur Höchstgrenze (2.100 € pro Jahr) berücksichtigt wurde. Sobald die ZfA die Zulage neu berechnet hat, werden die Finanzämter darüber informiert. Führt die Änderung der Riester-Zulage zu einer Abweichung von dem im Steuerbescheid berücksichtigten Sonderausgabenabzug, wird der Steuerbescheid von Amts wegen nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG insoweit geändert. Sie erhalten automatisch einen korrigierten Einkommensteuerbescheid.

Gute Arbeit in Wilhelmshaven: Staatssekretär Schmachtenberg besucht UVB

Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert sich über aktuelle Projekte und Entwicklungen

Dr. Rolf Schmachtenberg, beamteter Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, besuchte am Dienstag, 07. August, den einzigen bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) am Hauptstandort Wilhelmshaven.

Ein Schwerpunkt des Gesprächs bildete die Künstlersozialkasse (KSK) mit ihrer wachsenden Organisation, aktuellen Themen und neuen Aufgaben. Die Finanzierung der Künstlersoialversicherung konnte in den letzten Jahren durch gesetzliche Korrekturen und den intensiven Einsatz der Deutschen Rentenversicherung gesichert werden. "Es ist eine große Leistung, dass die Künstlersozialabgabe auf 4,2 Prozent gesenkt und stabil gehalten werden konnte", so Staatssekretär Dr. Schmachtenberg. Mit der Neugestaltung der Informationstechnologie bereitet sich die KSK auf ihre Zukunft vor: Die KSK plant eine Neuentwicklung ihrer IT-Anwendung zur Durchführung der Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. "Wir sind an einem guten Stand im Vergabeverfahren angekommen und rechnen mit einer Realisierung ab Herbst dieses Jahres", erklärt Uwe Fritz, Leiter des Geschäftsbereiches Künstlersozialversicherung. Schlüssel zum Erfolg seien die hochmotivierten Beteiligten im Projektteam, die gemeinsam mit dem noch auszuwählenden externen Dienstleister die Aufgabe in Angriff nehmen werden.

Auch das auf vier Jahre angelegte Modellprojekt Dienstunfallfürsorge, bei dem die UVB die Betreuung bei Dienstunfällen von Beamten und Richtern in Teilen der Bundesverwaltung übernimmt, war ein Thema. Die Teilnahme am Modellprojekt ist freiwillig, die Resonanz sehr positiv. Das Angebot wird bisher von der Agentur für Arbeit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am häufigsten in Anspruch genommen. "Unser Ziel ist es, die Aufgabe dauerhaft zu übernehmen und die Bearbeitung weiteren Dienststellen anzubieten", stellt UVB-Geschäftsführer Bernhard Schneider fest. Das wäre nicht nur positiv für die UVB, sondern auch für den Hauptstandort Wilhelmshaven, an dem dieses Modellprojekt der Bundesbehörde derzeit ausschließlich betreut wird.

Von 1976 bis 1982 war Ehrenberg als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Kabinett von Helmut Schmidt maßgeblich für die Einführung der Künstlersozialversicherung verantwortlich. Das Künstlersozialversicherungsgesetz von 1981 und die Gründung der Künstlersozialkasse waren Meilensteine in der sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten in Deutschland. Heute hat die Künstlersozialkasse mit ihrem Sitz in Wilhelmshaven - der Heimatstadt von Dr. Herbert Ehrenberg - mehr als 185.000 Versicherte.

"Soziale Gerechtigkeit - das war das Hauptmotiv und leidenschaftlicher Handlungsantrieb für viele von uns", schrieb Ehrenberg 2008 in einer Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Künstlersozialkasse. Er gab den Stimmen von Künstlern und Publizisten Gewicht, setzte sich für sie ein und wollte die Künstlersozialkasse zu ihrer Einrichtung machen: "Sie erkannten die Notwendigkeit für eine solche Einrichtung vor allem für all diejenigen, deren beruflicher Erfolg zu Lebzeiten ihnen eben kein sorgenfreies Leben von ihren Erlösen ermöglichte und - sie betrachteten die Künstlersozialkasse stets als ,ihre' Kasse und das ist auch gut so."

Wir nehmen Abschied von Dr. Herbert Ehrenberg, einem hartnäckigen Kämpfer für die soziale Absicherung und für die Akzeptanz von Künstlern und Publizisten in der Gesellschaft. Wir hoffen, dass wir seine Ideen in seinem Sinne weiter in die Zukunft tragen können. Danke!

Für die Unfallversicherung Bund und Bahn
Bernhard Schneider, Geschäftsführer
Uwe Fritz, Leiter Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung

Für den Beirat der Künstlersozialkasse  
Dr. Gerhard Pfennig, Vorsitzender des Beirats   
Rolf Bolwin, alternierender Vorsitzender des Beirats

Die soziale Absicherung für selbständige Künstler und Publizisten ist wichtig und hat sich etabliert. Allerdings ist diese Akzeptanz nicht vollständig in allen Bereichen des Finanzierungssystems gegeben. Die Künstlersozialabgabe wird vereinzelt immer noch kritisiert.

Ein betroffenes Unternehmen hatte im Jahr 2015 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe eingelegt. Über diese Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 15. Januar 2018 in einem Vorprüfungsverfahren beraten und entschieden, sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs noch die mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei den Begründungserfordernissen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt.

Von einer weiteren Begründung hat das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung erforderlichen Mittel werden - neben den Beiträgen der Versicherten und einen Zuschuss des Bundes - aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen generiert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Dadurch wird den selbständigen Künstlern und Publizisten ein sozialer Schutz geboten, für den sie - ähnlich wie Arbeitnehmer - etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge zu tragen haben. 

Bis zum 01.12.2017 muss das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen 2018 an die KSK übermittelt werden. Wie im Vorjahr, können Sie die Meldung auch in diesem Jahr wieder online abgeben. 

Den dafür erforderlichen Authentifizierungscode haben Sie im September mit den Unterlagen zur Einkommensmeldung erhalten. Wenn Ihnen diese Unterlagen nicht mehr vorliegen, müssen Sie die Einkommensmeldung auf dem Postweg übersenden. Das Formular finden Sie hier (PDF, 340 KB).

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 wurde am 03. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sinkt der Abgabesatz zum zweiten Mal in Folge und liegt im Jahr 2018 mit 4,2 Prozent um einen Prozentpunkt niedriger als 2016  (5,2 Prozent).

Vor allem die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse im Zuge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes hat dazu geführt, dass in den Jahren 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst wurden. Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Weil mehr Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, werden alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter spürbar entlastet. Das ist gerecht und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.

Quelle: www.bmas.de

Am 01.01.2017 ist das Flexirentengesetz in Kraft getreten. An dieser Stelle möchten wir über die Änderungen informieren, die sich für selbständige Künstler bzw. Publizisten in der Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

Für die Versicherungs- und Beitragspflicht von Künstlern bzw. Publizisten, die neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine Vollrente wegen Alters beziehen, kommt es künftig auf die Regelaltersgrenze an. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Weitere Informationen zur Regelaltersgrenze finden Sie in § 235 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Ab dem 01.01.2017 sind alle Künstler bzw. Publizisten, die eine Vollrente wegen Alters  v o r  Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen in ihrer selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig. Die selbständige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit wird erst im Folgemonat  n a c h Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Bis dahin müssen Beiträge zur Rentenversicherung über die Künstlersozialversicherung gezahlt werden.

Allerdings gibt es eine Übergangsregelung: Künstler bzw. Publizisten, die am 31.12.2016 in ihrer selbständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei waren und eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen haben, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

Künstler bzw. Publizisten, die wegen der Übergangsregelung oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei sind, können auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Der Verzicht muss gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich erklärt werden. Er gilt nur mit Wirkung für die Zukunft und ist für die gesamte Dauer der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit bindend.

Die Informationsschrift „Künstlersozialversicherung und Altersrente" (PDF, 288 KB) wurde aktualisiert.

Das im Jahr 2015 verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes wirkt und verhindert einen weiteren Anstieg des Abgabesatzes. Intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern sorgen für eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und so für eine solide Finanzbasis der Künstlersozialkasse. 

Wie von Bundesministerin Andrea Nahles bei der Veranstaltung Zukunftswerkstatt Künstlersozialversicherung im Juni 2016 angekündigt, sinkt der Abgabesatz im Jahr 2017 von 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 wurde am 11.August 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: www.bmas.de

... geleistete Zahlungen an im Ausland lebende selbständige Künstler und Publizisten in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen sind?

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Künstler und Publizisten erhoben, die selbständig tätig sind, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Personen die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Auf die persönliche Versicherungspflicht des Künstlers im In- oder Ausland kommt es bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe nicht an. Die Künstlersozialabgabe wird personenunabhängig als Umlage erhoben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier: <link file:157 _blank pdf>Abgabepflicht bei der Beauftragung ausländischer Künstler und Publizisten</link>

Grundsätzlich gilt, dass jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen von natürlichen Personen oder Personengesellschaften in Form einer Einzelfirma, einer GbR oder einer Partnergesellschaft zur Künstlersozialabgabe führt.

Nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe mit einzubeziehen sind Zahlungen an sogenannte juristische Personen (z. B. GmbH, AG) oder Personengesellschaften in Form der OHG und KG. In den genannten Fällen ist für die Beurteilung der Abgabepflicht die Rechtsform des Auftragnehmers ausschlaggebend. Weitere Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage finden Sie hier: Ausnahmen zur Bemessungsgrundlage (PDF, 298 KB)