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Meldungen

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Unsere Versicherten werden auch im kommenden Jahr ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

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Wegen eines technischen Problems mit der Druckstraße kann es passieren, dass Sie ein Schreiben der Künstlersozialkasse erhalten, bei dem das Druckbild etwas verschoben ist oder das KSK-Logo nicht vollständig abgebildet ist. Wir sind bemüht, das Problem mit dem Hersteller der Drucktechnik schnellstmöglich zu beheben und bitten um Entschuldigung.  

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2022 unverändert 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 17. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen.

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Die Erhöhung des Zuverdienstes aus einer selbständigen nicht künstlerischen / nicht publizistischen Nebentätigkeit von 450 Euro auf 1.300 Euro monatlich ist noch nicht in Kraft getreten.

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Die Möglichkeiten, aus der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit Einkommen zu erwirtschaften, sind aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin stark eingeschränkt.

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2021 unverändert 4,2 Prozent.

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Stand 22.12.2020 mit Anpassung unter Ziff. 3 Versicherte vom 14.01.2021

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Stand 01.06.2020

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